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6. Altenbericht

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Auch die Rechtsprechung hat bislang die auf unterstellte Leistungseinschränkungen gegründeten<br />

Altersgrenzen mitgetragen (Igl 2009a). Grundsätzlich setzt das deutsche Recht<br />

aber auf die Eigenverantwortlichkeit der Bürgerinnen und Bürger, ihre eigenen Leistungsgrenzen<br />

zu erkennen und daraus die entsprechenden Schlussfolgerungen für ihre beruflichen<br />

Tätigkeiten zu ziehen.<br />

Übersicht 11.7: Altersgrenzen für Arbeits- und Dienstverhältnisse sowie für Berufe im<br />

deutschen Recht (Auswahl)<br />

Norm Berufstand Altersgrenzen<br />

§ 48a BNotO Notare und Notarinnen Erreichen der Altersgrenze mit Vollendung des 70.<br />

Lebensjahres.<br />

§ 6 BNotO Notare und Notarinnen Mit Vollendung des 60. Lebensjahres ist das<br />

Höchstalter für die erstmalige Bestellung als Notar<br />

bzw. Notarin erreicht.<br />

§ 5 BPolBG Polizeivollzugsbeamte und<br />

-beamtinnen auf Lebenszeit<br />

§ 4 BVerfGG Richter und Richterinnen (am<br />

Bundesverfassungsgericht)<br />

§ 45 SG; § 96 SG<br />

Berufssoldaten und<br />

-soldatinnen<br />

Hauptleute, Oberleutnante,<br />

Leutnante<br />

Berufsunteroffiziere und<br />

-offizierinnen<br />

Offiziere und Offizierinnen (in<br />

strahlbetriebenen Kampfflugzeugen)<br />

386<br />

Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 62.<br />

Lebensjahres.<br />

Altersgrenze mit Vollendung des 68. Lebensjahres<br />

erreicht.<br />

Erreichen der Altersgrenze mit vollendetem 62.<br />

Lebensjahr (schrittweise Erhöhung ab 2013).<br />

Erreichen der Altersgrenze mit vollendetem 55.<br />

Lebensjahr (schrittweise Erhöhung ab 2013).<br />

Erreichen der Altersgrenze mit vollendetem 54.<br />

Lebensjahr (schrittweise Erhöhung ab 2013).<br />

Erreichen der Altersgrenze mit vollendetem 41.<br />

Lebensjahr.<br />

§ 29 HebG Hebammen Erlöschen der Niederlassungserlaubnis mit Vollendung<br />

des 70. Lebensjahres.<br />

§ 132 BBG Professoren und Professorinnen<br />

§ 7 PfandBG Treuhänder, Treuhänderinnen<br />

und Stellvertreter und Stellvertrerinnen<br />

§ 9 BWO, § 9 Eu-<br />

WO<br />

§ 17 BauVorl-/<br />

BauPrüf-/ÜbAO<br />

Mitglieder der Bundesregierung,<br />

Landesregierung, des<br />

Europäisches Parlaments, des<br />

Bundestags und des Landtags<br />

Zulassung als Prüfingenieur<br />

und Prüfingenieurin<br />

§ 9 DruckLV Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,<br />

die in Druckluft<br />

(mehr als 3;6 bar Überdruck)<br />

arbeiten<br />

Eintritt in den Ruhestand kann bei besonderen wissenschaftlichen<br />

Leistungen bis zur Vollendung des<br />

75. Lebensjahres verlängert werden<br />

Bestellung endet ab Vollendung des 75. Lebensjahres.<br />

Ab Vollendung des 65. Lebensjahres am Wahltag<br />

kann das Wahlehrenamt abgelehnt werden.<br />

Zulassung erlischt mit Vollendung des 68. Lebensjahres.<br />

Ab Vollendung des 50. Lebensjahres dürfen Arbeitnehmer<br />

und Arbeitnehmerinnen nicht in Druckluft<br />

beschäftigt werden.<br />

§ 48 DRiG Richter und Richterinnen Beginn des Ruhestands mit Vollendung des 67.<br />

Lebensjahres.<br />

Quelle: Eigene Darstellung.

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