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6. Altenbericht

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gen einen vergleichsweise großen Spielraum. Sensibel reagiert der EuGH auf Altersgrenzen,<br />

die Jüngere diskriminieren, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem gesetzlichen<br />

Kündigungsschutz, der in Deutschland eindeutig eine Privilegierung älterer Arbeitnehmer<br />

und Arbeitnehmerinnen mit längerer Betriebszugehörigkeit vorsieht. 23 Zusammenfassend<br />

lässt sich sagen, dass die Rechtsprechung sowohl auf nationaler als auch auf europäischer<br />

Ebene bislang gegenüber Altersgrenzen zu Lasten Älterer eher „unsensibel“ reagiert<br />

und sich nicht als Motor für die Problematisierung von Altersgrenzen erwiesen hat.<br />

11.3 Alter und Recht<br />

Die deutsche Rechtsordnung ist in ihrer Konzeption weitgehend altersunspezifisch angelegt.<br />

Das gilt sowohl für das öffentliche Recht als auch für das Zivilrecht. Das Alter oder<br />

ältere Menschen werden nur an wenigen Stellen besonders adressiert, ohne dass jedoch<br />

eine Altersgrenze benannt wird. Das gilt etwa auf der bundesrechtlichen Ebene für das<br />

Bauplanungsrecht, wo in § 1 Abs. 6 Ziff. 3 Baugesetzbuch die Belange älterer Menschen<br />

als bei der Städteplanung besonders berücksichtigenswert angesehen werden. Das galt<br />

auch im bislang bundeseinheitlich geltenden Heimgesetz, das den besonderen Schutzbedarf<br />

älterer Menschen in Heimen herausstellte und die Anwendung des Heimgesetzes<br />

auch unabhängig von der Frage der Behinderung und Pflegebedürftigkeit allein vom Alter<br />

der Bewohnerinnen und Bewohner vorsah. Diese Ausrichtung des Heimrechts auf ältere<br />

Menschen wurde beim 2009 neu kodifizierten zivilrechtlichen „Heimrecht“, dem Wohnund<br />

Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), beibehalten.<br />

11.3.1 Heimrecht<br />

Ältere Menschen werden im Heimrecht als eine besonders schützenswerte Personengruppe<br />

angesehen und als solche neben die Behinderten und Pflegebedürftigen gestellt.<br />

In Einrichtungen des Betreuten Wohnens wird diese Sicht jedoch nicht geteilt; auch von<br />

Seniorenorganisationen wird sie abgelehnt. Die dem ehemaligen Heimgesetz zugrunde<br />

liegende Unterstellung eines besonderen Schutzbedarfes älterer Menschen steht in einem<br />

Spannungsverhältnis zur Autonomie, Selbstbestimmung und Selbstorganisationsfähigkeit<br />

älterer Menschen, die sich unter anderem in selbstorganisierten Wohnformen ausdrückt.<br />

Das führt unter anderem dazu, dass Einrichtungen des Betreuten Wohnens unter keiner<br />

Aufsicht in gewerbesonderrechtlicher Hinsicht stehen. Anders ist dies bei Wohnstiften,<br />

obwohl die Bewohnerinnen und Bewohner, die diese Wohnform wählen, als besonders<br />

kompetent und ressourcenstark gelten. Die Bewohnerinnen und Bewohner von Wohnstif-<br />

23 EuGH Urteil vom 19.01.2010, Az C-555/07.<br />

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