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6. Altenbericht

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• Information über seniorenrelevante Gesetze und deren Umsetzung,<br />

• Kontaktpflege zu Pflegediensten, (Heim-)Beiräten, Freizeitstätten, Einrichtungen<br />

und Trägern der Altenhilfe,<br />

• Abhalten von Bürgersprechstunden.<br />

Seniorenvertretungen sind vor dem Hintergrund neuer Altersbilder entstanden, die die<br />

aktive Beteiligung älterer Menschen in den Vordergrund rücken (Blaumeiser und Wappelshammer<br />

2004). Die Seniorenvertretungen sind politisch und unter Demokratieaspekten<br />

umstritten (Blaumeiser und Wappelshammer 2004), dennoch wird ihnen unter dem<br />

Aspekt sich wandelnder Altersbilder und ihrer Verankerung in der Bevölkerung eine besondere<br />

Beachtung geschenkt (Olk 2008).<br />

11.4 Altersgrenzen in einer Gesellschaft des langen Lebens<br />

Die Lebensphase Alter ist ganz wesentlich rechtlich konstituiert, die Regelaltersgrenze der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung spielt dabei eine zentrale Rolle. Verbunden mit Regelungen<br />

im öffentlichen Dienstrecht und im Tarifvertragsrecht wirkt die Regelaltersgrenze<br />

tatsächlich als Limitierung der Erwerbsbeteiligung älterer Menschen, zumindest bei einer<br />

nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die soziale Errungenschaft der Einkommenssicherung<br />

im Alter durch die Rentenversicherung hat Altersbilder vom Ruhestand, vom entpflichteten<br />

Alter und von einem legitimen Rückzug entstehen lassen. Die Regelaltersgrenze<br />

steht in keinem systematischen Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit älterer<br />

Menschen. Seit längerem werden Möglichkeiten einer Flexibilisierung und einer Heraufsetzung<br />

der Regelaltersgrenze diskutiert. Allerdings gibt es bislang wenig nennenswerte<br />

„Bewegung“ – abgesehen von der schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf die<br />

Vollendung des 67. Lebensjahres. Für die Beeinflussung von Altersbildern ist die geringfügige<br />

Herauf- oder Herabsetzung der Regelaltersgrenze wenig von Bedeutung. Erst<br />

wenn die Regelaltersgrenze aufgegeben oder weitgehend flexibilisiert würde, wenn die<br />

Berechtigung des Bezugs von Rentenleistungen an bestimmte Zeiten der Erwerbsbeteiligung<br />

oder an anders erworbene Anwartschaften gebunden würde, dann würde sich die<br />

Altersphase den normativen Prägungen, die mit der Regelaltersgrenze verbunden sind,<br />

stärker entziehen. Eine öffentliche Diskussion hierüber könnte die Auseinandersetzung<br />

mit Altersbildern in der Gesellschaft befördern.<br />

Das deutsche Recht ist in wesentlichen Regelungsfeldern in Bezug auf die zweite Lebenshälfte<br />

altersunspezifisch ausgerichtet und formuliert. Das gilt auch für Rechtsbereiche,<br />

die eine besondere Relevanz für ältere Menschen, insbesondere für Hochbetagte,<br />

besitzen (z. B. das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, das Recht der sozialen<br />

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