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6. Altenbericht

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kennen bei einigen Versicherungsunternehmen die Altersgrenze 65 als Höchstabschlussalter.<br />

11.2.5 Straßenverkehr und Altersgrenzen<br />

Das Thema Teilnahme am Straßenverkehr ist seit einiger Zeit ein intensiv bearbeitetes<br />

Thema (Kubitzki u. a. 2009). Altersgrenzen gibt es lediglich für die Fahrerlaubnis der<br />

Klassen C1, C1E. Hier endet gemäß § 23 FeV die Fahrerlaubnis mit Vollendung des 50.<br />

Lebensjahres. Ansonsten kennt das deutsche Fahrerlaubnisrecht für den normalen Personenkraftverkehr<br />

keine Altersgrenzen nach oben hin. Mit älteren Verkehrsteilnehmern<br />

und -teilnehmerinnen wird ein erhöhtes Risikopotenzial assoziiert. Mit zunehmendem Alter<br />

lässt die Reaktionsgeschwindigkeit nach, Sehschärfe und Hörfähigkeit sinken. Daraus<br />

werden Risiken für den Straßenverkehr abgeleitet. Insbesondere bei Hochbetagten wird<br />

wiederholt das Thema „demenzielle Erkrankung“ angeführt, um die Fahrtauglichkeit zu<br />

problematisieren und gegebenenfalls an kalendarische Grenzen zu knüpfen. Die deutsche<br />

Rechtslage sieht ältere Menschen in der Verantwortung, die eigene Fahrtauglichkeit einzuschätzen<br />

sowie entsprechende Konsequenzen bei fehlender Fahrtauglichkeit zu ziehen.<br />

Hier wird, wie in anderen Bereichen auch, auf die Eigenverantwortung gesetzt. Andere<br />

Länder, insbesondere in Europa, kennen kalendarische Grenzen für die Fahrtauglichkeit<br />

und benutzen dabei sehr unterschiedliche Regelungstechniken: Überprüfung der<br />

Fahrtauglichkeit ab dem 70. Lebensjahr in regelmäßigen Abständen (so die Schweiz),<br />

generelles Fahrverbot respektive Aberkennung der Fahrerlaubnis ab dem 70. Lebensjahr<br />

mit Verlängerungsoption nach individueller Prüfung (so Irland), oder aber restriktive kalendarische<br />

Grenzen ohne Ausnahme (so die Niederlande).<br />

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