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6. Altenbericht

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Das deutsche Recht kennt an verschiedenen Stellen Regelungen, die sich allgemein auf<br />

das Alter oder auf ältere Menschen beziehen. Manche dieser Regelungen berücksichtigen<br />

die Belange älterer Menschen, zum Beispiel in der Stadtentwicklung, in der Bauleitplanung,<br />

in der Verkehrsplanung. Solche Regelungen können das Thema Alter und Altern in<br />

die Mitte der Gesellschaft rücken und zu einem Kriterium der Gestaltung und Weiterentwicklung<br />

von Städten und Gemeinden machen. Andere Regelungen unterstellen vor allem<br />

einen Schutzbedarf älterer Menschen, zum Beispiel im Heimgesetz und in den landesrechtlichen<br />

Nachfolgeregelungen zum Heimrecht. Diese generalisierende Unterstellung<br />

wird differenzierten Altersbildern kaum gerecht. Insbesondere im Heimrecht ist der<br />

Schutzgedanke zudem inkonsistent umgesetzt: Während zum Beispiel in Einrichtungen<br />

des Betreuten Wohnens, in denen nur ältere Menschen und zunehmend Hochbetagte<br />

leben, ein Schutzauftrag nicht anerkannt wird, gilt dies für so genannte Alten- und Altenwohnheime<br />

durchaus. Auf die entsprechenden Schutzregelungen zugunsten älterer Menschen<br />

könnte verzichtet werden (in manchen Landesgesetzen ist dies der Fall), da der<br />

staatliche Schutzauftrag bei Vulnerabilität infolge von Behinderung und chronischer<br />

Krankheit ausreicht.<br />

Das deutsche Recht kennt eine sozialleistungsrechtliche Vorschrift, die sich explizit an<br />

ältere Menschen richtet: die Altenhilfe gemäß § 71 SGB XII. Sie spielt in der Rechtswirklichkeit<br />

kaum eine Rolle, wird uneinheitlich umgesetzt und ist auf konzeptioneller Ebene,<br />

jenseits des Hilfeaspektes, eingebunden in eine auf Aktivierung, Kompetenzerwerb, Prävention<br />

und Beratung hin ausgerichtete kommunale Altenpolitik. Die Zuordnung der Altenhilfe<br />

zum Sozialhilferecht überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Die Stellung, die<br />

Konzeption sowie die grundsätzliche Erforderlichkeit einer spezifischen leistungsrechtlichen<br />

Vorschrift „Altenhilfe“ im Sozialhilferecht sollte zugunsten landesrechtlicher Ausgestaltungen<br />

einer teilhabeorientierten Altenpolitik auf den Prüfstand gestellt werden.<br />

Die jeweilige Lebenslage stattet ältere Menschen mit unterschiedlichen Ressourcen und<br />

Kompetenzen aus. Verschiedene Menschen können die An- und Herausforderungen, die<br />

mit dem Alter und Altern verbunden sind, unterschiedlich gut gestalten und bewältigen.<br />

Soziale Isolation, ein niedriger Bildungsstand, Migrationshintergründe oder ungünstige<br />

Wohnbedingungen können bestimmten Gruppen von älteren Menschen Teilhabe und<br />

Gestaltungschancen im Alter verschließen. Implizite Rationierungspraktiken etwa im Gesundheitswesen<br />

betreffen insbesondere ältere Menschen mit einem niedrigen sozialen<br />

Status oder schwachen sozialen Netzwerken. Auch sind insbesondere vulnerable ältere<br />

Menschen in ihrer personalen und körperlichen Integrität bedroht, oftmals von Eingriffen in<br />

Freiheitsrechte betroffen, die bis hin zu freiheitsentziehenden Maßnahmen reichen. Dass<br />

für bestimmte Gruppen älterer Menschen ein besonderer rechtlicher Schutzbedarf be-<br />

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