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6. Altenbericht

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etrifft (Blaumeiser und Klie 2002), führt jedoch andererseits dazu, dass die Kommunen<br />

ihre Aufgaben im Rahmen dessen, was unter „Altenhilfe“ zu verstehen ist, nicht einheitlich<br />

wahrnehmen. Die Vorschrift bildet die Grundlage für eine eigenständige kommunale Politik<br />

für ältere Menschen, die inzwischen vom Bild der Altenhilfe abgerückt ist. Auch die<br />

Impulse, die von der Bundesebene für eine Weiterentwicklung einer kommunalen „Altenpolitik“<br />

gegeben werden („Aktiv im Alter“, „Alter schafft Neues“), sind nicht mehr vom traditionellen<br />

Ansatz der Altenhilfe geprägt. Insofern ist der § 71 SGB XII sowohl in seiner<br />

Konzeption als auch hinsichtlich seiner Platzierung im Sozialhilferecht revisionsfähig.<br />

11.3.3 Landesrecht<br />

Neben den Bundesgesetzen enthalten auch Landesgesetze eine Reihe von Regelungen,<br />

die die Belange älterer Menschen besonders adressieren. Dazu gehören zum einen die<br />

Ausführungsgesetze zum SGB XI, die in manchen Bundesländern auf ein Gesamtkonzept<br />

für einen integrativen, regionalen seniorenpolitischen Zusammenhang zielen, so etwa<br />

Artikel 69 Abs. 2 des bayrischen Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze. Auch manche<br />

landesrechtlichen Regelungen zur Wohnraumförderung kennen besondere Unterstützungsleistungen<br />

für die Förderung von älteren Menschen und des für sie angemessenen<br />

Wohnraums, etwa in Baden-Württemberg. Landesgesetze über den öffentlichen Gesundheits-<br />

und Veterinärdienst machen im Rahmen der gesundheitlichen Aufklärung und Beratung<br />

den Schutz von älteren Menschen zu einem besonderen Auftrag der Gesundheitsämter.<br />

Prävention und Gesundheitsförderung werden in manchen Landesgesetzen sogar<br />

zur besonderen Aufgabe des öffentlichen Gesundheitsdiensts erhoben, etwa in Hessen.<br />

Auch in landesrechtlichen Straßen- und Wegegesetzen werden die Belange älterer Menschen<br />

besonders erwähnt. Das gleiche gilt für Landesgesetze über den öffentlichen Personennahverkehr.<br />

Hier regelt etwa das Land Brandenburg, das dieser auf die spezifischen<br />

Bedürfnisse von älteren Menschen auszurichten ist. In den Landesbauordnungen<br />

finden sich Vorschriften, die im Hinblick auf Barrierefreiheit besondere Anforderungen an<br />

solche Anlagen und Einrichtungen formulieren, die überwiegend oder ausschließlich von<br />

älteren Menschen genutzt werden oder der Betreuung älterer Menschen dienen. Das<br />

Land Brandenburg kennt überdies in seiner Verfassung eine besondere Verpflichtung zur<br />

sozialen Sicherung im Alter, die insbesondere einer menschenwürdigen und eigenverantwortlichen<br />

Lebensgestaltung dienen soll (Artikel 45 der Verfassung des Landes Brandenburg).<br />

Eine vergleichbare programmatische Ausrichtung im Hinblick auf die Belange älterer<br />

Menschen ist anderen Landesgesetzen nicht zu eigen.<br />

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