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6. Altenbericht

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Teilhabe zustehen (Klie 2008). Dies wird deutlich, wenn man sich die Zahl der Empfänger<br />

und Empfängerinnen von Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII<br />

nach Altersgruppen ansieht. Es ist zwar richtig, dass (inzwischen) ältere Menschen mit<br />

Behinderung auch weiterhin Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten (Igl 2009b; Klie<br />

2000). Die Zahl der Empfänger und Empfängerinnen von Eingliederungshilfen für behinderte<br />

Menschen im Alter fällt jedoch sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich<br />

deutlich ab. Dies spricht dafür, dass Menschen mit Behinderungen ab dem 65. Lebensjahr<br />

überwiegend nicht mehr als Behinderte in der Eingliederungshilfe, sondern bei<br />

gleichzeitig vorliegendem Pflegebedarf „nur“ als Pflegebedürftige behandelt werden. Von<br />

den über 65-jährigen Schwerbehinderten erhielten im Jahre 2007 lediglich 1,2 Prozent<br />

Leistungen der Eingliederungshilfe, während es im Mittel aller Altersgruppen 7,8 Prozent<br />

waren, obwohl der Anteil der Schwerbehinderten in der älteren Bevölkerung deutlich höher<br />

ist als in der jüngeren Bevölkerung.<br />

Diese Zahlen erklären sich zum Teil daraus, dass Leistungen der Eingliederungshilfe im<br />

Zusammenhang mit einer Beschäftigung (Werkstatt für Menschen mit Behinderung) gewährt<br />

werden und schwerpunktmäßig auf die Beschäftigung Schwerbehinderter ausgerichtet<br />

sind. Gleichwohl gibt es vielfältige Leistungsansprüche von älteren Menschen mit<br />

Behinderung, die aber offenbar im Alter nicht gewährt und für sie nicht in Betracht gezogen<br />

werden. Dabei kennt die Eingliederungshilfe keine Altersgrenze und sind gerade ältere<br />

Menschen mit Behinderung in ihrer Teilhabe bedroht. Alte, insbesondere hochbetagte<br />

Menschen, die alle Voraussetzungen des Behinderungsbegriffs gemäß § 2 SGB IX erfüllen,<br />

werden zu Pflegebedürftigen, gegebenenfalls zu „Pflegefällen“ (Klie und Scholz-<br />

Weinrich 1991). Wie am Beispiel der Demenz gezeigt werden kann, werden diese nicht<br />

primär als Menschen mit Behinderung angesehen, sondern als Pflegebedürftige. Daher<br />

wurden einige wenige teilhabespezifische Bedarfe in das System der Pflegeversicherung<br />

integriert. Dies ist zum Teil dem Umstand geschuldet, dass es sich bei den SGB-XI-<br />

Leistungen um Sozialversicherungsleistungen handelt. Sozialhilfeleistungen werden Einkommens-<br />

und Vermögensabhängig sowie in Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit<br />

Unterhaltsverpflichteter gewährt. Gleichwohl findet sich auch dort keine Gewährung von<br />

Eingliederungshilfeleistungen für im Alter neu von Behinderung betroffene Menschen, wo<br />

die leistungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.<br />

Damit wird zugleich der Blick auf so genannte „pflegebedürftige“ Personen im hohen Alter<br />

im Vergleich zu Behinderten anderer Altersgruppen eingegrenzt und konzentriert auf den<br />

„Pflegebedarf“ (siehe Kapitel 10 in diesem Bericht). Der Teilhabebedarf durch Assistenz<br />

und anderer Unterstützungsbedarf wird nicht systematisch in den Blick genommen, ebenso<br />

wenig wie Menschen mit Behinderung ansonsten zustehende Teilhabeansprüche. Hier<br />

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