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6. Altenbericht

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sche Maßnahmen und sehen Sanktionen gegenüber Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen<br />

vor, die älteren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen kündigen (§ 147a Abs. 1 SGB III).<br />

Übersicht 11.9: Altersgrenzen bei Sozialleistungen<br />

Norm Inhalt<br />

§ 12a SGB II Hilfebedürftige sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu<br />

nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung,<br />

Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich<br />

ist. Abweichend von Satz 1 sind Hilfebedürftige bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres<br />

nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu<br />

nehmen.<br />

§ 53a Abs. 2 SGB<br />

II<br />

§ 267 Abs. 3 SGB<br />

III<br />

Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens<br />

für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung<br />

angeboten worden ist, gelten nach Ablauf dieses Zeitraums für die<br />

Dauer des jeweiligen Leistungsbezugs nicht als arbeitslos.<br />

Die Förderung [Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen] darf bis zu 36 Monate dauern,<br />

wenn zu Beginn der Maßnahme überwiegend ältere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen<br />

zugewiesen sind, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.<br />

§ 421f SGB III Abs. 1: Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr<br />

vollendet haben, Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten (…).<br />

Abs. 2: (…) Die Förderdauer darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen<br />

bis zu 60 Monate und ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis zu 96 Monate<br />

betragen (…).<br />

§ 421l Abs. 2 SGB<br />

III<br />

§ 434r Abs. 1 SGB<br />

III<br />

Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn<br />

des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Existenzgründungszuschuss.<br />

Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer dem Lebensalter des Arbeitslosen<br />

entsprechenden Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember<br />

2007 geltenden Fassung am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft,<br />

erhöht sich die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen, die vor dem 1. Januar 2008<br />

- das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf 15 Monate,<br />

- das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf 24 Monate.<br />

§ 37 SGB VI Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen,<br />

wenn sie<br />

1. das 65. Lebensjahr vollendet haben, (…).<br />

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62.<br />

Lebensjahres möglich.<br />

§ 90 SGB IX Kündigungsschutz:<br />

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen.<br />

3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie<br />

a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung<br />

oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben.<br />

§ 26a Abs. 3 SGB<br />

XI<br />

Quelle: Eigene Darstellung.<br />

Ab dem 1. Juli 2002 besteht ein Beitrittsrecht zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung<br />

nur für nicht pflegeversicherte Personen, die als Zuwanderer oder Auslandsrückkehrer<br />

bei Wohnsitznahme im Inland keinen Tatbestand der Versicherungspflicht<br />

nach diesem Buch erfüllen und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben, sowie für nicht versicherungspflichtige Personen mit Wohnsitz im Inland,<br />

bei denen die Ausschlussgründe nach Absatz 1 Satz 2 entfallen sind.<br />

Anspruchsbegründend wirken Altersgrenzen sowohl im Rentenrecht bei Erreichen der<br />

Regelaltersgrenze als auch dort, wo Versicherte Anspruch auf vorgezogene oder vorzeiti-<br />

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