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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/11050<br />

2.7 Die Jugend und ihre Rechte<br />

Der 15. Kinder- und Jugendbericht weist darauf hin, dass Jugend als eigenständige Lebensphase rechtlich uneinheitlich<br />

kodifiziert sei. Er spricht vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung von einer traditionell<br />

„protektionistischen Jugendpolitik“ (15. KJB, S. 89) und stellt insbesondere mit Blick auf Letztentscheidungsbefugnisse<br />

fest, dass die bestehende Rechtslage deutlich verbessert werden könnte (15. KJB, S. 101). Eine differenzierte<br />

rechtliche Kodifizierung des Jugendalters sieht der Bericht in Bezug auf Beteiligungsrechte und das<br />

Wahlrecht (15. KJB, S. 102). Hier muss zwischen (zum Teil auch in sich differenten) Festlegungen auf kommunaler,<br />

Landes- und Bundesebene unterschieden werden.<br />

Bei aller Kritik an Kohärenzfragen und dem jeweils hinter den Regelungen stehendem Bild von Jugend erkennt<br />

der 15. Kinder- und Jugendbericht an, dass „tendenziell in den vergangenen Jahren häufiger in Gesetzen vom<br />

Jugendalter, von Jugendlichen und von Jugend gesprochen wird, was als Reaktion auf die zunehmende Diskussion<br />

um Jugend als eigenständige Lebensphase sowie auf die Entgrenzung von Jugend verstanden werden kann“<br />

(15. KJB, S.103). Dennoch sei eine „eigenständige Diskussion über die Rechte von jungen Menschen zwischen<br />

12 und 27 Jahren (…) noch nicht zu erkennen. Beteiligungs- und Teilhaberechte erscheinen kaum transparent<br />

gebündelt und sind für Jugendliche und junge Erwachsene nur schwer nachvollziehbar“ (15. KJB, S. 103).<br />

Aus der uneinheitlichen rechtlichen Definition des Jugendalters, so der Bericht, leiten sich auch unterschiedliche<br />

Beteiligungs-, Teilhabe- und Schutzrechte für Jugendliche ab, wobei viele rechtliche Regelungen undurchschaubar<br />

ineinander greifen würden. „So ist beispielsweise das schulische und berufliche Übergangssystem von<br />

einer rechtlichen Komplexität gekennzeichnet, die häufig in ihrer Bedeutung für den Alltag junger Menschen<br />

nicht einmal von Fachkräften verstanden wird. Wie Jugendliche und junge Erwachsene hier ihre Rechte kennen<br />

können sollen, bleibt offen“ (15. KJB, S. 475).<br />

Der 15. Kinder- und Jugendbericht greift die Forderung des Vorläuferberichts nach einem „eigenständigen Kinder-<br />

und Jugendgesetzbuch“ (14. KJB, vgl. Deutscher Bundestag 2013, S. 380f.) auf und hält zumindest Spiegelungen<br />

in den Rechtsbereichen und eine Metastruktur für dringend geboten, in der „die Paradoxien und Friktionen<br />

zwischen den Rechtsbereichen“ (15. KJB, S. 103) reguliert werden. Zudem wird ein Rechtskompendium<br />

empfohlen, mit dem sich Jugendliche über ihre Pflichten und Rechte und deren Durchsetzbarkeit (Stichwort:<br />

Ombudschaftswesen) informieren können. Laut Bericht „bleibt die Frage ungeklärt, ob und wie Jugendliche zu<br />

ihrem Recht kommen können, eine Jugend zu erleben, in der die Ansprüche, die sie haben dürfen, und die Forderungen,<br />

die an sie gerichtet sind, transparent und nachvollziehbar (also im besten Sinne: aufgeklärt) erläutert<br />

sind“ (15. KJB, S. 103).<br />

Die Bundesregierung unterstützt die Empfehlungen für eine verbesserte Darstellung der wichtigsten Rechte von<br />

Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Ihr geht es dabei um Vermittlung, Schutz und Durchsetzbarkeit dieser<br />

Rechte. In der Broschüre des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) „Meine Erziehung<br />

– da rede ich mit“ werden Rechte von Kindern und Jugendlichen im Kontext Erziehung leicht verständlich erklärt<br />

und mit Beispielen veranschaulicht. Gemeinsam mit dem ZDF hat das BMFSFJ die Broschüre „Die Rechte<br />

der Kinder. Von logo! Einfach erklärt“ herausgegeben. Sie erklärt in gut verständlicher Sprache, was die Kinderrechtskonvention<br />

für Kinder und Jugendliche bedeutet. Insbesondere sollen die Debatten über die Umsetzung<br />

der UN-Kinderrechtskonvention auch aus einer jugendpolitischen Perspektive geführt werden. Deren drei Dimensionen<br />

Beteiligung, Förderung und Schutz sind aus Sicht der Bundesregierung geeignet, um auch die spezifischen<br />

Rechte dieser Altersgruppe systematisch zu reflektieren.<br />

2.8 Digitale Teilhabe<br />

Im Sinne von Chancengleichheit muss die Stärkung von Medienkompetenz und Teilhabe in den Angeboten der<br />

außerschulischen Jugendbildung fest verankert sein. „Wer nicht (digital) kommuniziert, nimmt nicht teil“ (15.<br />

KJB, S. 306).<br />

Zugleich gilt es, die Rechte junger Nutzerinnen und Nutzer digitaler Medienangebote zu stärken. Unter Anerkennung<br />

der Chancen, die digitale Medien ihnen bieten, hat der Verfassungsauftrag zum Jugendschutz ungebrochene<br />

Relevanz und lässt sich angesichts des digitalen Wandels nur als „Koproduktion“ zwischen Eltern, Gesetzgeber<br />

und Medienanbietern umsetzen. Auch im digitalen Wandel muss das in allen modernen Gesellschaften<br />

verankerte Prinzip der Rücksichtnahme gegenüber jungen Menschen einen festen Platz haben. Ein solches

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