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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 9. Von der <strong>Diözese</strong> zum Fürstbistum 109<br />

nachdem Coesfeld von den Vogteirechten des Abts zu Varlar befreit und das<br />

regimen ipsius oppidi den scabinis inibi commorantibus übertragen worden war (ebd.<br />

S. 249 Nr. 561).<br />

Ganz ähnlich erhielt die villa Bocholt 1201 das iudicium civi/e in der Form,<br />

quale est aliarum civitatum nostrarum Monasteni, Co.ifelde et aliarum (WestfUB 3 S. 4<br />

Nr. 3). <strong>Das</strong> letzte Zitat deutet daraufhin, daß damals noch keine weiteren Städte<br />

im <strong>Bistum</strong> <strong>Münster</strong> bestanden, der Bischof sich aber die Möglichkeit weiterer<br />

Stadterhebungen vorbehalten wollte (Ehbrecht S. 46 ff.). Zumindest kann demnach<br />

der Name Bischof Hermanns II. mit den Anfängen des Städtewesens im<br />

<strong>Bistum</strong> <strong>Münster</strong> verbunden werden.<br />

Auf die komplizierten Fragen der stadtmünsterischen Topographie braucht<br />

in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden. Jedenfalls setzte nach<br />

dem Stadtbrand von 1197 der Wiederaufbau oder auch der Ausbau der Stadtbefestigung<br />

ein, und zwar cum muns et por/is (MGQ 1 S. 27), wobei der Wortlaut<br />

dieser dem 14. Jahrhundert entstammenden Nachricht nicht wörtlich genommen<br />

werden sollte. Er war mit Sicherheit von den damals herrschenden Zuständen<br />

beeinflußt. Für die Wende vom 12. zum 13. Jahrhundert haben Erdwälle und<br />

Palisaden größere Wahrscheinlichkeit für sich.<br />

<strong>Die</strong>se neuen Befestigungen schlossen auch den bischöflichen Haupthof, den<br />

Bispinghof an der Aafurt, ein. Wahrscheinlich diente er damals dem Bischof und<br />

seiner <strong>Die</strong>nerschaft als Wohnung. Jedoch blieb der Bispinghof vom allgemeinen<br />

münsterischen Stadtrecht ausgenommen (prinz, Mimigernaford-<strong>Münster</strong><br />

S. 201 ff; Jakobi, Amtszeit S. 428).<br />

<strong>Die</strong> Frage nach dem Zeitpunkt der Kodifizierung des münsterischen Stadtrechts<br />

besitzt an dieser Stelle nur untergeordnete Bedeutung, es sei denn, man<br />

wollte dafür eine Initiative Hermanns Ir. postulieren. Darüber ist jedoch nichts<br />

bekannt. Auf jeden Fall fand die schriftliche Fixierung des Rechts vor 1214 statt,<br />

als das münsterische Stadtrecht der Neugründung Bielefeld verliehen wurde: Hoc<br />

civi/e ius exercetur in civitate Monastenensi (Engel, Stadtgründung S. 163 ff.; Ehbrecht<br />

S. 46 ff; Jakobi, Amtszeit S. 439 f).<br />

<strong>Die</strong> nunmehr schon recht zahlreichen Klöster in der <strong>Diözese</strong> erfreuten sich<br />

in vollem Umfange der Fürsorge Bischof Hermanns. <strong>Das</strong> Frauenkloster Asbeck<br />

kam in den Genuß mehrerer Güterschenkungen und Besitzbestätigungen (Erhard,<br />

Cod. 2 S. 126 Nr. 327 bis S.223 Nr. 524 passim; WestfKlosterb 1 S.41).<br />

Im Jahre 1179 bestätigte der Bischof den Damen das Recht der freien Vogtwahl<br />

(Erhard, Cod. 2 S. 146 f Nr. 401 f). <strong>Das</strong> Kloster blühte dermaßen auf, daß der<br />

Bischof 1188 eine Höchstgrenze für Zugänge, vierzig Damen, festsetzen mußte<br />

(ebd. S. 198 Nr. 482). Wahrscheinlich war mit dieser Festlegung die Einrichtung<br />

von Präbenden, also die Umwandlung der klösterlichen Niederlassung in ein<br />

Damenstift verbunden.<br />

Sehr häufig urkunde te Hermann Ir. für die Prämonstratenser in Cappenberg<br />

(WestfKlosterb 1 S. 173 f). Hervorzuheben ist die Inkorporation der Kirche in

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