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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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400 4. Verfassung<br />

schof zugefallen waren, dem Paderborner Ministerialenrecht (bestätigt von Bischof<br />

ütto o. J.: WestfUB 3 S. 290 f. Nr. 541), wie es ihnen bereits von Graf ütto<br />

von Ravensberg 1224 zuerkannt worden war (RavensbReg S. 310 f. Nr.309).<br />

Vasallen und Ministerialen - beide Gruppen verschmolzen allmählich aufgrund<br />

gleicher militärischer und verwaltungsmäßiger Pflichten zu einem Ritterstand<br />

- fanden sich schon frühzeitig neben den Domherren als fürstliche Räte,<br />

erstmalig nachweisbar im Jahre 1131 (Erhard, Reg. 1 Nr. 212). Doch läßt sich<br />

aus Beratertätigkeit für den Fürsten ebensowenig wie aus der Abhaltung von<br />

Generalkonventen der Ministerialen, nachweislich seit 1217 (WestfUB 3 S.62<br />

Nr. 113; Poth S. 43 f.), ein bereits bestehender adeliger Landstand ableiten. Erst<br />

die seit 1245 urkundlich belegten gemeinsamen Tagungen von drei Ständen<br />

können als Vorstufen der späteren Landtage gedeutet werden. Grundsätzlich<br />

können Zusammenkünfte von Vasallen und Ministerialen keine Urformen von<br />

Landtagen bilden. Landtage stellen vielmehr eine Neuschöpfung des späten 13.<br />

oder des 14. Jahrhunderts dar.<br />

Nicht unbeachtet sollte bleiben, daß die Dreistände-Tagungen bis 1267 ausschließlich<br />

in <strong>Münster</strong> - im bischöflichen Palast, in Gebäuden des Domkapitels,<br />

des Alten Doms oder in der Jacobikirche auf dem Domplatz - stattfanden,<br />

während die Zusammenkünfte der beiden überstände daneben in Wolbeck, Roxel<br />

oder <strong>Münster</strong> vor sich gingen (Zusammenstellung bei Kirchhoff S. 61, mit<br />

Vorsicht zu benutzen). Damit in Übereinstimmung steht, daß die später deutlich<br />

erkennbaren Formalien für die Abhaltung eines Landtags die Ladung durch den<br />

Landesherrn oder des ständischen Ausschusses forderten, gerichtet an alle drei<br />

Landstände unter Angabe des Tagungsortes. <strong>Die</strong>ser Umstand spricht dafür, in<br />

den frühen Dreiständetagungen eine Vorstufe des späteren münsterischen Landtags<br />

zu erblicken, doch fand dieser seit 1267 eben nicht in <strong>Münster</strong>, sondern für<br />

die nächsten drei Jahrhunderte auf dem Laerbrock bei Roxel statt, was mehr an<br />

die dortigen Adelstage erinnert. Erst um 1585 zog der Landtag aus praktischen<br />

wie witterungsbedingten Gründen in die Stadt <strong>Münster</strong> um. Nur einmal, am<br />

5. August 1668, berief ihn der Fürstbischof unter Verweis auf die alte Gewohnheit<br />

(Kirchhoff S. 66) zum Laerbrock ein, freilich nur, um der feindlich gesinnten<br />

Hauptstadt eine Demütigung zuzufügen (Kohl, Christoph Bernhard S. 285 ff.).<br />

<strong>Die</strong> Zusammenhänge zeigen, wie wenig die Wirklichkeit zur verfassungstheoretischen<br />

Auffassung vom dualistischen Ständestaat paßt, wie sie neuerdings auch<br />

weitgehend abgelehnt wird (Vierhaus; Schubert S. 97 f.).<br />

Zur Ausbildung des in der Frühen Neuzeit für <strong>Münster</strong> charakteristischen<br />

Ständewesens trugen vorwiegend politische Umstände bei. So zwang die nach<br />

dem Tode Bischof Gerhards von der Mark (August 1272) und infolge der D oppelwahl<br />

eingetretene prekäre Lage die Mehrheit des Domkapitels, nachdem sie<br />

vergeblich nobilibus, vasallis et ministerialibus ecclesie Monasteriensis nec non scabinis civitatis<br />

Monasteriensis et aliis, qui ecclesie nostre ex fidelitate merito adstricti esse deberent, gebe-

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