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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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448 4. Verfassung<br />

nach den Gewohnheitsrechten Frieslands. Bei der Ernennung der Einzelpröpste<br />

bzw. Dekane besaß der Archidiakon kein Mitspracherecht. <strong>Die</strong>ses Recht stand<br />

allein dem Bischof zu. <strong>Das</strong> dabei angewandte Verfahren ähnelte dem bei der<br />

Vergabe eines Lehens. Der Umstand spricht für ein hohes Alter der Einzelpropsteien<br />

oder Dekanate. Sie bildeten eine wesentliche Stütze für den Ordinarius.<br />

Dagegen war der Einfluß des Bischofs auf den Archidiakon verhältnismäßig<br />

schwach. Im Statut vom 25. Juni 1314 hatte sich Bischof Ludwig verpflichtet,<br />

die prepositura Fnsie nur an emanzipierte Domherren und nur mit Zustimmung<br />

des Domkapitels zu vergeben (WestfUB 8 S. 321 Nr. 882). Bischof Heinrich von<br />

Moers schwor in seinem Juramentum von 1424, sich nicht in Angelegenheiten<br />

des Archidiakonats Friesland ohne Zustimmung des Archidiakons einzumischen<br />

(Krüger S. 157), auch wenn dieser vom Bischof ernannt werden mußte (ebd.<br />

S. 182). <strong>Die</strong> Befugnisse des Archidiakons waren denn auch, abgesehen von der<br />

oben erwähnten Einschränkung, umfassend (im einzelnen Krüger S. 182 - 201).<br />

Der eigentliche Handlanger des Bischofs in Friesland war der Offizial, dessen<br />

Befugnisse aus dem Bericht Albert Mummes von 1553 hervorgehen. Namens<br />

des Bischofs hatte er im Groninger Land fünf Propsteien und ein den Propsteien<br />

gleichgeartetes Personat zu vergeben: Farmesum, Loppersum, U squart,<br />

Lens, Hummerke und Baflo. U squart war der Abtei Rottum (0. S. B.) inkorporiert.<br />

In Ostfriesland waren es sechs Propsteien, von denen Mumme jedoch nur<br />

drei - Weener, Emden und Griethusen - namentlich kannte. Seit 1525 ließen<br />

die Grafen von Ostfriesland in ihrer Grafschaft keinen Offizial mehr zu und<br />

hinderten auch den Archidiakon (propst) an der Ausübung seines Amtes. Der<br />

Bischof besaß aber in Ostfriesland eine groite gereehtieheidt, genompt hure regales aus<br />

vielen Häusern und Höfen, nämlich alljährlich ein seaeplaem, goess, loin, ryn stüver,<br />

ha!f stüver, cysert penninge ete. Seit dreißig Jahren war die Abgabe an den Offizial<br />

aber verweigert worden. Deshalb habe er, Albert Mumme, die hure regales an Dr.<br />

Johann Horneman für 18 Emder Gulden verpachtet. Der Offizial mußte jährlich<br />

durch einen <strong>Die</strong>ner auf Misericordia domini geweihtes Öl, den eresem, in die<br />

Kirchen Frieslands bringen lassen, was damals noch geschah. Jährlich am Jacobiabend<br />

mußte er sich in Groningen einfinden und am Tag des Hl. Jacobus eine<br />

Synode in Baflo halten, um dann nacheinander alle Propsteien aufzusuchen.<br />

Früher flossen aus Investituren und Approbationen große Einkünfte, doch waren<br />

diese Quellen seit dem Coevorder Vertrag von 1530 (vgl. § 31) versiegt<br />

(Schmitz-Kallenberg S. 285 ff.) .<br />

Der Offizial als unmittelbarer Vertreter des Bischofs handelte demnach plena<br />

auetontate episeopi (Krüger S. 158), insbesondere in den dem Bischof vorbehaltenen<br />

Synodalangelegenheiten, und informierte den Ordinarius. Der für ihn 1493<br />

gebrauchte Ausdruck officialis foraneus trifft nur eingeschränkt zu, weil er eine<br />

weitere Sachkompetenz besaß (ebd. S. 162). Eine Appellation von seinen E ntscheidungen<br />

an den Ordinarius war ausgeschlossen, da er gleich diesem han-

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