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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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662 4. Verfassung<br />

des Fürsten blieb. Allerdings gelang es den münsterischen Landständen, mit<br />

Hilfe der Wahlkapitulationen im großen und ganzen ihren Einfluß auf den Beginn<br />

einer Fehde bzw. eines Krieges durch das Steuerbewilligungsrecht zu behaupten.<br />

<strong>Die</strong> Verhältnisse in einem geistlichen Wahlfürstentum schufen dafür<br />

die Voraussetzungen. Der in die Enge getriebene Landesherr rettete sich, wenn<br />

es nur irgend anging, durch Aufnahme von Kapitalien und stürzte das Land<br />

damit seit dem 14. Jahrhundert in eine finanzielle Zerrüttung, aus der niemand<br />

einen Ausweg wußte.<br />

<strong>Das</strong> Übergreifen der niederländisch-spanischen Wirren auf das <strong>Münster</strong>land<br />

verschärfte die unbefriedigende Verteidigungs lage des Hochstifts. Da der Landesherr<br />

in Bonn residierte, bestallten die Statthalter, ohne ihn zu fragen, 1592<br />

einen Kriegskommissar, dem das gesamte Militärwesen unterstehen sollte (Dehio<br />

S. 2). Doch fehlten die Gelder, um ein Heer aufzustellen, das den niederländischen<br />

und spanischen Übergriffen gewachsen gewesen wäre. <strong>Das</strong> <strong>Münster</strong>land<br />

stand so den fremden Plünderern praktisch wehrlos offen.<br />

Im Jahre 1633 verfiel die Regierung auf den Gedanken, alle Schatzpflichtigen<br />

des Hochstifts in einem Ordinari-Ausschuß zu erfassen. Für je fünf Reichstaler<br />

Schatzung sollten Städte und Kirchspiele einen tüchtigen genugsam wehrhaften mann<br />

stellen, in Notfällen zwei. <strong>Die</strong> Aushebung sollten die fürstlichen Ämter durchführen.<br />

<strong>Die</strong> Erfaßten mußten an den Sonntagnachmittagen unter Anleitung eines<br />

Führers, meist eines ehemaligen Soldaten, exerzieren. Waffen waren von den<br />

Ausschußmitgliedern selbst zu beschaffen. Der Ausschuß bildete aber keinen<br />

Teil des Militärs, sondern unterstand den ordentlichen Gerichten. Da sich der<br />

Unwert des Ausschusses für einen Kriegseinsatz bald herausstellte, wurde ihm<br />

1637 der Erhalt der öffentlichen Ordnung als neue Aufgabe übertragen (Hanschmidt<br />

S. 177). Im Rahmen seiner kriegerischen Politik belebte der Fürstbischof<br />

Christoph Bernhard von Galen den Ausschuß Zu Fuß und Zu f1erde neu,<br />

ohne daß dieser größere Bedeutung gewann. Immerhin knüpfte sein defensiv<br />

eingestellter Nachfolger, Ferdinand von Fürstenberg, an das jetzt Landesdefensionswerk<br />

genannte Gebilde an (ebd. S. 152 f.). Unter Maximilian Heinrich von<br />

Bayern wurde die nutzlose Landwehr durch Dekret vom 17. März 1688 entwertet<br />

und auf ein Drittel ihres Bestandes verkleinert. Friedrich Christian von Plettenberg<br />

setzte dagegen am 24. November 1697 die Anteile der bäuerlichen Stätten<br />

nach Voll-, Halberben, Pferde- und anderen Köttern, Brinksitzern, Backhäusern<br />

oder Bordenhauern fest (Schlüter 1 S. 43-48 u. S. 532 f. Nr. 12). <strong>Das</strong><br />

so gebildete Landausschuß-Regiment oder Landregiment in Stärke von zehn<br />

Kompanien mit insgesamt etwa 630 Mann stand nur für Polizeizwecke zur Verfügung<br />

(Dahl S. 32 f.). <strong>Das</strong> Landmusterungs- und Führer-Reglement vom<br />

29. Mai 1727 bestätigte diese Ordnung. <strong>Die</strong> militärische Rolle der Landwehr war<br />

endgültig ausgespielt (Hanschmidt S. 178 u. 184).<br />

Den stärksten Anstoß erfuhr das münsterische Militärwesen unter Fürstbischof<br />

Christoph Bernhard von Galen (1650 -1678). Seinen hochfliegenden poli-

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