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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 48. Weltliche Unterbehörden 619<br />

innehatte, d. h. die wichtigsten Gerichte besaß, Maß und Gewichte anordnen<br />

sowie Verordnungen erlassen konnte. <strong>Die</strong> ersten Ämter folgten zeitlich Bereichen,<br />

die früher unter anderen Bezeichnungen bestanden, z. B. Gericht, Vogtei,<br />

Bann usw., aber nicht die geographische Geschlossenheit aufwiesen wie die späteren<br />

Ämter. D eren Ausbildung ist zugleich ein Kriterium für fortgeschrittene<br />

Entwicklung eines Territoriums.<br />

"<strong>Das</strong> Amt wird die Basis spätmittelalterlicher Herrschaftsverwaltung" (Schubert<br />

S. 15) in räumlich außerordentlich unterschiedlichen Einheiten, die auf<br />

ältere territorialbildende Vorgänge zurückweisen (vgl. § 43). Sie umfassen eine<br />

kleinere oder größere Zahl von Kirchspielen, die in dieser Zusammensetzung<br />

durch gemeinsame Geschichte verbunden sind. In den Ämtern läßt der Fürst<br />

die landesherrlichen Abgaben erheben, Recht sprechen, die Landesverteidigung<br />

organisieren und die "Polizei" ausüben. "Unter den vielfältigen Funktionen des<br />

Landes ist für die werdende Staatlichkeit am wichtigsten geworden, daß es [das<br />

Amt] das Rückgrat der Finanzverwaltung wurde: Ohne Ämter konnten keine<br />

neuen Landessteuern durchgesetzt und erhoben werden" (ebd.). Im werdenden<br />

spätmittelalterlichen Staate versahen die Ämter die Aufgaben, die im Hochmittelalter<br />

die Villikationen erfüllt hatten. Doch zeigte das Amt zum Unterschied<br />

von den Villikationen räumlich festgelegte Grenzen. Dementsprechend lautet<br />

ihre lateinische Bezeichnung distrie/us. Wie jedes Amt eine bestimmte Flächengröße<br />

aufwies, so war auch seine finanzielle Kraft, d. h. die einkommenden<br />

Geld- und Naturaleinkünfte sowie <strong>Die</strong>nste und Leistungen der Hintersassen,<br />

eindeutig umschrieben, seit dem Spätmittelalter in Lagerbüchern schriftlich festgehalten.<br />

Der Fürst sah das Amt hauptsächlich unter diesem Gesichtspunkt. Es<br />

stellte für ihn einen berechenbaren, erheblichen Teil seiner finanziellen Grundlage<br />

dar, auch konnte er im Bedarfsfall darauf zurückgreifen, um es zur Deckung<br />

einer Finanzlücke zu verpachten oder zu verpfänden. Bereits im 14. Jahrhundert<br />

machten die münsterischen Fürstbischöfe ausgiebig von diesen Möglichkeiten<br />

Gebrauch, nicht gerade zum Wohl des Gesamtstaates. Dagegen waren Teilungen<br />

von Ämtern, wie sie in weltlichen Territorien in Erbfällen an der Tagesordnung<br />

waren, in einem geistlichen Fürstentum naturgemäß nicht möglich.<br />

Mittelpunkte der Ämter (Liste: § 43) bildeten in der Regel Burgen, mit anderen<br />

Worten Herrschaftszentren (Uhlhorn), um die sich Gebotsbereiche gebildet<br />

hatten. Alle münsterischen Ämter nannten sich nach solchen Burgen, mit Ausnahme<br />

des Amtes Bocholt, das seinen Namen von einer bischöflichen Stadt<br />

ableitete, obgleich sein Bereich im wesentlichen auf Herrschaftsrechte zurückging,<br />

die an die Burg Ringenberg gebunden waren. <strong>Die</strong> Abweichung mag damit<br />

zusammenhängen, daß der Besitz der Burg Ringenberg mit dem Grafen von<br />

Kleve strittig war.<br />

Eine andersartige räumliche Unterteilung des Oberstifts <strong>Münster</strong> in vier orde<br />

(Viertel, nämlich auf dem Brahm, zum Drein, Bevern und Stevern) wird als älter<br />

als die Ämter angesehen (Kirchhoff S. 73 ff), obgleich sie einen rationaleren

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