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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 5<strong>1.</strong> Militärverfassung 665<br />

<strong>Die</strong> noch im ersten Drittel des 18. Jahrhunderts übliche, teilweise gewaltsame<br />

Werbung zur Heeresergänzung wurde durch das Edikt vom 13. April 1734 verboten<br />

(Edikte A 5 BI. 118, erneuert am 3<strong>1.</strong> Januar und 7. Februar 1739: ebd.<br />

BI. 143 f.). <strong>Das</strong> Generalreglement für die Miliz vom 17. Oktober 1749 gestattete<br />

nur noch freiwillige Werbung. <strong>Die</strong> Vorteile dieser Regelung lagen vor allem in<br />

der Abschaffung der Militärdienstpflicht für die Landeskinder (Hanschmidt<br />

S. 156 ff.). Auch sollte damit die Zuverlässigkeit der Truppen erhöht werden.<br />

Demselben Ziele diente das zwischen dem münsterischen Oberkommandierenden,<br />

Generalleutnant von Wenge, und dem preußischen Generalfeldmarschall<br />

von Dossow 1751 auf vier Jahre geschlossene Kartell. Sofortige gegenseitige<br />

Auslieferung von Deserteuren sollte die übliche Desertion beschränken (Haas­<br />

Tenckhoff S. 147). Trotzdem hielt sich die militärische Kraft des münsterischen<br />

Heeres in Grenzen, wie die Gefangennahme zweier münsterischer Regimenter<br />

im thüringischen Winterquartier am <strong>1.</strong> April 1759 zeigt (ebd. S. 142). Derartige<br />

Erfahrungen führten die Landstände dazu, in der Wahlkapitulation vom 17. September<br />

1762 vom Elekten Maximilian Friedrich von Königsegg und Rothenfels<br />

zu verlangen, in Zukunft keine Regimenter mehr aus dem Lande zu bringen.<br />

<strong>Die</strong> Infanterie sollte auf zwei Regimenter von je 400 Mann, die Kavallerie auf ein<br />

halbberittenes Regiment von 200 Mann und die Artillerie auf 50 Mann reduziert<br />

werden. <strong>Die</strong> Landstände forderten die Verringerung der Offiziersgagen und<br />

Schleifung aller Festungen. <strong>Das</strong> Ansinnen hätte das Hochstift entwaffnet und<br />

wurde deshalb vom neuen Landesherrn abgelehnt. Fünf Jahre danach einigten<br />

sich beide Seiten auf vier Infanterieregimenter und ein Kavallerieregiment (Hanschmidt<br />

S. 154 ff.).<br />

<strong>Die</strong> Ständeforderungen von 1762 hatten eine grundsätzliche Diskussion über<br />

die Militärfrage in Gang gesetzt. Franz von Fürstenberg legte als Minister 1765<br />

Entwürfe für eine Neuordnung auf der Grundlage einer Losungspflicht der<br />

dienstpflichtigen Einwohner vor und fand im Landtag vom Januar 1766 Zustimmung.<br />

<strong>Das</strong> Edikt vom 16. März 1766 behielt aber daneben die Anwerbung von<br />

Freiwilligen durch die Kompaniechefs bei. Im übrigen wurden alle 18- bis<br />

40jährigen Unverheirateten als losungspflichtig bestimmt. Ausgenommen blieben<br />

den Wissenschaften und der Kaufmannschaft dienende Personen, Handwerksgesellen,<br />

Bediente vom Adel, der Geistlichkeit, Militär- und Standespersonen,<br />

ferner Neusiedler, Kolonen und deren Vertreter, Baumeister auf sechsspännigen<br />

Höfen und bereits gediente Soldaten. <strong>Die</strong> Feststellung der Tauglichkeit<br />

übernahm eine Werbekommission. <strong>Die</strong> Ausgelosten erhielten eine Kapitulation<br />

auf drei Jahre und zwei Reichstaler Handgeld. Städte und Wigbolde sollten jeweils<br />

eine bestimmte Zahl entbehrlicher Burschen stellen, besonders die, die sich<br />

vom Land in die Stadt begeben hatten, um sich der <strong>Die</strong>nstpflicht zu entziehen. 1 )<br />

1) Edikte A 7 BI. 124; mehrfach wiederholt, zuletzt am 8. Dezember 1776: Druck<br />

in: Aus alter Zeit, Kreis Ahaus 5. 1970 H. 3/4 S. 203 - 206.

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