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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 27. Verhältnis des <strong>Bistum</strong>s zum Metropoliten 389<br />

modi negotia diferantur. <strong>Die</strong> damit begründete Gewohnheit wurde schließlich von<br />

Papst Nicolaus III. (1277 -1280) als kanonisches Recht festgelegt. <strong>Die</strong> Entscheidung<br />

im Falle von Doppelwahlen ging stets unter Umgehung des Metropoliten<br />

an den Papst (<strong>Die</strong>gel S. 49). D er Papst sprach auch die Bestätigung aus. Allerdings<br />

mußte ein Elekt seit dem Wiener Konkordat (1448) neben dem Papst<br />

auch dem Metropoliten den Treueid schwören (Schröer, Vor der Reformation<br />

1 S. 41 f.).<br />

Unabhängig davon konnte der Metropolit von sich aus Einwände gegen einen<br />

Elekten und dessen Bestätigung vorbringen. Als sich z. B. Adolf von der<br />

Mark im Spätherbst 1357 in Avignon aufhielt, um die päpstliche Bestätigung zu<br />

erbitten, zog sich seine confirmacio tam ex causis iuventutis quam ex aliis causis, que<br />

sibi per nuncios domini Wilhelmi Coloniensis archiepiscopi obiciebantur, in die Länge<br />

(MGQ 1 S.50; RegEbfKöln 6 S. 286 Nr. 1016). Auch nach dem Tode Bischof<br />

Everhards von <strong>Die</strong>st (t 1301) wollte der Kölner Erzbischof die Nachfolge mitbestimmen,<br />

weil er fürchtete, einer seiner Feinde könnte <strong>Münster</strong> in seine Hand<br />

bringen. Er bat den Papst, sich die Besetzung des <strong>Bistum</strong>s für diesmal zu reservieren.<br />

Trotzdem wählte das münsterische Domkapitel Otto von Rietberg. Da<br />

der Erzbischof unsicher war, ob seine Bitte den Papst überhaupt erreicht hatte,<br />

bestätigte er auf Bitten des Kapitels den Elekten und bat den Papst um Zustimmung.<br />

Bonifaz VIII. kam dem Ansinnen am 28. Januar 1302 nach, ohne auf die<br />

Reservation einzugehen (Ganzer S. 371).<br />

<strong>Die</strong> Landfriedensbewegung verlieh dem Erzbischof von Köln seit dem Ende<br />

des 1<strong>1.</strong> Jahrhunderts eine glänzende Rolle im Nordwesten des Reiches. Sie übertraf<br />

bei weitem die Bedeutung, die die Stellung als Metropolit mit sich brachte.<br />

Erstmals verkündete Erzbischof Sigewin am 20. April 1083 einen Landfrieden<br />

(MGH.Const. 1 S. 603; RegEbfKöln 1 S. 347 f. Nr. 1152). Richtig in Gang kam die<br />

Bewegung aber erst im letzten Viertel des 13. Jahrhunderts. <strong>Die</strong> Kölner Metropoliten<br />

übernahmen praktisch die Rolle des Königtums in der Friedenswahrung im<br />

Nordwesten Deutschlands. Sie entzogen dem Königtum damit die Basis, eine eigene<br />

Friedensordnung zu errichten. Nicht zuletzt auf dieser Rolle bauten die Kölner<br />

Erzbischöfe am Niederrhein und in Westfalen eine politische Vormachtstellung<br />

auf, die sie bis in die Mitte des 15. Jahrhunderts behaupten konnten.<br />

<strong>Das</strong> Königtum hatte noch 1282 versucht, durch Ernennung des Grafen von<br />

der Mark zum Landfriedenshauptmann in Westfalen seinen Einfluß auf das<br />

Landfriedenswesen zu wahren (Anger meier S. 113), doch leitete Erzbischof<br />

Wikbold im Jahre 1298 durch Abschluß eines Landfriedensbündnisses mit dem<br />

Bischof von <strong>Münster</strong>, dem Grafen von der Mark sowie den Städten Soest, Dortmund<br />

und <strong>Münster</strong> eine eigene Bewegung ein, die hauptsächlich vom Metropoliten<br />

getragen wurde (ebd. S. 113 f.). Wenn der König drei Jahre darauf die Grafen<br />

von Jülich, Kleve, Berg und von der Mark sowie die Bürger von Köiri zu Pflegern<br />

des Landfriedens einsetzte, richtete sich das schon nicht mehr gegen den<br />

Landfrieden des Kölner Erzbischofs, sondern sollte ihn ergänzen. <strong>Die</strong> Bischöfe

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