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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 3<strong>1.</strong> Grenzen der D iözese <strong>Münster</strong> 417<br />

evangelischen Bischof stand (Korrespondenz der Amtleute im Emsland mit dem<br />

Osnabrücker Archidiakon 1560: INAWestfBbd 3 S. 71: A 1 a) . Auf seiner Huldigungsreise<br />

drohte Kurfürst Ferdinand im Frühjahr 1613 den fast gänzlich zur<br />

lutherischen Konfession übergetretenen Pfarrern des Niederstifts den Verlust<br />

ihrer Ämter an, wenn sie nicht bis zum 29. September d. J. zur katholischen<br />

Kirche zurückkehrten. Am 30. Juni d. J. wiederholte er seine Drohung, verlängerte<br />

aber die Frist bis Ostern 1614 (Schröer, Erneuerung 2 S. 286 f.). Seine<br />

Handlungsweise stellte einen eklatanten Eingriff in Osnabrücker geistliche Hoheitsrechte<br />

dar und wurde auch nicht widerspruchslos hingenommen (INAWestf<br />

Bbd 3 S. 71: A 2 u. 3). Ungeachtet dessen setzten münsterische Beauftragte ihre<br />

geistliche Tätigkeit im Saterland und im Amt Cloppenburg fort (ebd. S.71:<br />

Hs. 204 S. 621). Fürstbischof Christoph Bernhard von Galen nutzte schließlich<br />

eine günstige Gelegenheit, das Domkapitel Osnabrück zum Verzicht auf die<br />

geistliche Jurisdiktion im Niederstift <strong>Münster</strong> zu bewegen. Gegen eine Abfindung<br />

von 10000 Rtl. verzichtete Osnabrück darauf, einschließlich einiger Pfarreien<br />

im Amte Bevergern (Vertrag vom 19. September 1667). Der Papst bestätigte<br />

die Dismembration am 8. Juni 1668 (BAM U. 689), worauf das Osnabrücker<br />

Kapitel am 9. September d. J. den Empfang der genannten Summe bekundete<br />

und seinen Verzicht wiederholte. 1) Dem <strong>Bistum</strong> Osnabrück verblieben<br />

lediglich die Kirchspiele Damme und Neuenkirchen, in denen die Territorialhoheit<br />

zwischen <strong>Münster</strong> und Osnabrück umstritten war. Beide Kirchspiele wurden<br />

erst 1821 <strong>Münster</strong> zugeordnet.<br />

Zum Niederstift gehörte die Exklave Twistringen, geistlich ehemals zum <strong>Bistum</strong><br />

Minden gehörig, nach dessen Auflösung 1648 aber dem <strong>Bistum</strong> Osnabrück<br />

zugefallen. <strong>Das</strong> Kirchspiel rechnete nach 1668 zum Dekanat Wildeshausen<br />

(Handbuch S. 370 f.; Schröer, Galenkorrespondenz S. 131 Anm. 2).<br />

Noch am Tage der unter merkwürdigen Umständen erfolgten Konversion<br />

des charakterschwachen Grafen Ernst Wilhelm von Bentheim zur katholischen<br />

Kirche 2 ) bat Bischof Christoph Bernhard den Papst am 2<strong>1.</strong> August 1668, ihm<br />

die geistliche Jurisdiktion in der gesamten calvinistischen Grafschaft Bentheim<br />

zu übertragen. Bisher gehörte ihm dieses Recht nur in der Obergrafschaft Bentheim,<br />

während die Niedergrafschaft früher zum <strong>Bistum</strong> Utrecht, seit 1559 zur<br />

neuen <strong>Diözese</strong> Deventer gehörte (Schröer, Galenkorrespondenz S. 396 ff.<br />

Nr. 190). Zu seinem Leidwesen ging Clemens IX. auf das Ansinnen nicht ein,<br />

weil er eine Verärgerung der Generalstaaten fürchtete. Am <strong>1.</strong> Februar 1669 wie-<br />

1) BAM, Geist!. Verordnungen II 2 U. 690; Exekution des päpstlichen Breve ebd.<br />

U. 691; Protokoll der päpstlichen Kommission: INAWestf Bbd 3 S. 71: A 10 u. Hs. 172<br />

BI. 15 - 33; SCHRÖER, Galenkorrespondenz S. 135; DERs., Erneuerung 2 S. 349; vgl. § 34.<br />

2) Wilhelm KOHL, Der Übertritt des Grafen Ernst Wilhelm von Bentheim zur katholischen<br />

Kirche 1668 ObWestfKG 48.1955 S. 47-96 = Bewahren und Bewegen. Festgabe<br />

f. Wilhelm Kohl zum 85. Geburtstag, hg. v. Karl Hengs t u. a. 1998 S. 37 - 69).

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