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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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600<br />

Wes terwoldingerland<br />

Bellingwolde<br />

Blijham<br />

Frieschelo (Lo)<br />

Onstwedde<br />

Sellingen<br />

Vlagtwedde<br />

Wedde<br />

Westerwolde<br />

Poth, Ministerialität<br />

4. Verfassung<br />

§ 46. Lehnswesen<br />

Mitteis Heinrich, Lehnrecht und Staatsgewalt. 1933, Nachdr. 1974<br />

E bel Wilhelm, Über den Leihegedanken in der deutschen Rechtsgeschichte (Studien zum mittelalterlichen<br />

Lehnswesen = VortrrForsch 5. 1960 S. 11-36)<br />

Theuerkauf Gerhard, Land und Lehnswesen vom 14. bis 16. Jahrhundert. Ein Beitrag zur<br />

Verfassung des Hochstifts <strong>Münster</strong> und zum nordwestdeutschen Lehnrecht (NMünstBeitrrG<br />

Forsch 7) 1 961<br />

- <strong>Das</strong> Lehnswesen in Westfalen (WestfForsch 17. 1964 S. 14-27)<br />

Schmitz-Eckert, Regierung<br />

<strong>Die</strong>stelkamp Bernhard, Lehnrecht und spätmittelalterliche Territorien (Der deutsche Territorialstaat<br />

im 14. Jahrhundert 1 = VortrrForsch 13. 1970 S. 65 - 96)<br />

Kempkes Hugo, Wie alt sind die ältesten Lehnbücher der Bischöfe von <strong>Münster</strong>? Ein Beitrag<br />

zur Datierung älterer Lehnsaufzeichnungen OhOldenh<strong>Münster</strong>iand 199<strong>1.</strong> 1990 S. 44 - 70)<br />

<strong>Die</strong> Lehnregister der Bischöfe von <strong>Münster</strong> his 1379 bearb. von Hugo Kempkes, Gerhard<br />

Theuerkauf, Manfred Wolf (VeröffHistKommWestf 28,2) 1995<br />

Schuhert, Fürstliche Herrschaft<br />

Wie in den weltlichen Ländern besaß das Lehnswesen 1 ) in den geistlichen<br />

Territorien konstitutive Bedeutung. Es regelte das Verhältnis des Bischofs zu<br />

Vasallen und Ministerialen. <strong>Die</strong> beiderseitigen Beziehungen schlossen die Pflicht<br />

des Lehnsträgers zu Rat und Hilfeleistung gegenüber dem Leihgeber ein. Der<br />

Empfänger eines Lehens brachte das bei Huldigung und Treueid zum Ausdruck.<br />

Der Vasall bzw. Ministeriale trat damit militärisch oder verwaltungsmäßig in<br />

einen gehobenen Herrendienst, insbesondere als Rat des Herrn. Ein Verstoß<br />

gegen die Treuepflicht (Felonie) führte zum Verlust des Lehens (betr. <strong>Münster</strong><br />

im einzelnen: Poth S. 37 - 45). Andererseits war der Lehnsherr zu Fürsorge und<br />

Schutz für seinen Lehnsmann verpflichtet, doch kam diese Seite des Lehnsverhältnisses<br />

im Belehnungsakt weniger zum Ausdruck.<br />

Bezüglich des Lehnsgegenstandes trennte das römische Recht dominium directum<br />

für den Herren und dominium indirectum oder dominium utile für den Lehnsträger.<br />

Der Herr verzichtete zeitweise ganz oder zum Teil auf die Nutzung einer<br />

1) Zum Sinn des Wortes Lehen (beneftcium) feod um} jeudum) vgl. Frans:ois Louis GANS­<br />

HOF, Was ist das Lehnwesen? 61983.

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