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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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544 4. Verfassung<br />

d. Geistlicher Rat (Senatus ecclesiasticus)<br />

Kurz vor der Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert faßte Kurfürst Ernst<br />

den Plan, die Neubelebung der katholischen Kirche im <strong>Bistum</strong> <strong>Münster</strong> einem<br />

Geistlichen Rat zu übertragen, nachdem Domkapitel und Regierung sich dazu<br />

als unfähig erwiesen hatten. Der Rat sollte sowohl für das Oberstift <strong>Münster</strong><br />

wie das der osnabrückischen Jurisdiktion unterstehende Niederstift zuständig<br />

sein. Der Kurfürst berief sich auf die von den Canones und seinem Jus metropolitanum<br />

gebotenen Rechtsgrundlagen. Er verwies auf die päpstlichen Mahnungen,<br />

endlich gegen den kirchlichen Verfall vorzugehen. Als Mitglieder des Rates waren<br />

der Weihbischof Nicolaus Arresdorff und einige reformorientierte münsterische<br />

Geistliche vorgesehen, die Stelle des Sekretärs dem Siegier Hermann Bisping<br />

zugedacht. <strong>Die</strong> Kosten der neuen Behörde sollten durch Besteuerung<br />

der geistlichen Benefizien gedeckt werden, aber nicht der mensa episcopalis zur<br />

Last fallen.<br />

Vorbild für den münsterischen Geistlichen Rat war der 1556/59 errichtete<br />

bayerische Religionsrat, ein Ausschuß zur Wahrnehmung der landeskirchlichen<br />

Religionshoheit und vorwiegend von Laien besetzt. Der 1570 in Bayern gebildete<br />

Religions- und Lehenrat bildete in der Folge eine nur dem Herzog unterstehende<br />

geistliche Zentralbehörde. Aus ihm erwuchs 1573 der bayerische Geistliche<br />

Rat mit erweiterter Kompetenz in allen Religionsangelegenheiten. Dagegen<br />

lehnten sich die bayerischen Bischöfe auf, die die Einschränkung ihrer Jurisdiktion<br />

bemängelten, worauf der Herzog das Gremium 1583/84 zu einem rein<br />

geistlichen Kollegium umgestaltete. Später wurden dessen Befugnisse zugunsten<br />

des Generalvikars und der Hofkammer beschnitten, doch bestand der Geistliche<br />

Rat in Bayern bis 1802 fort (Immenkötter S. 20 f.).<br />

Auch in seinem <strong>Bistum</strong> Hildesheim setzte Kurfürst Ernst 1586 ein Consistorium<br />

oder Geistlichen Rat ein, dem insbesondere die Disziplinargewalt über den<br />

Klerus obliegen sollte. <strong>Die</strong>ses Consistorium scheiterte, ähnlich wie später der<br />

Hs. 93-103), desgl. von 1801 (ebd. A 23), Besetzung der Assessorenstelle im Generalvikariat<br />

1767 (ebd. A 25), Gehalt des Geheimen Rats, Generalvikariats-Verwalters und Offizials<br />

Heinrich von Tautphoeus 1776 (ebd. S. 72: A 5), Auswahl und Ausbildung der Hebammen,<br />

die dem Generalvikar unterstanden, von 1778 (ebd. S. 73: A 26), Memorial des<br />

Ministers Franz von Fürstenberg bett. das Generalvikariat von 1782 (ebd. S.72: A 6),<br />

Personalliste des Generalvikariats unter Franz von Fürstenberg (ebd. A 7), Titulatur des<br />

vormaligen Generalvikariats 1802/06 (ebd. A 8). - Vgl. Archiv und Registratur des Generalvikariats<br />

1767 -1807 (Kriegs- und Domänenkammer <strong>Münster</strong> F. 5 Nr. 150). Der<br />

zwischen Domkapitel und Generalvikar 1615 geschlossene Vertrag: INAWestf Bbd 3<br />

S. 78: A 152. - Der Nexus in spiritualibus zwischen dem Generalvikariat und den benachbarten<br />

Fürsten und Standesherren im Fürstentum <strong>Münster</strong> 1803 (Spez.-Organ.­<br />

Kommission <strong>Münster</strong> Nr. 121).

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