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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 53. Polizei 679<br />

gen. Schwer zu bekämpfen war das aus der Vorzeit stammende "Besprechen"<br />

von Mensch und Tier sowie der Handel mit "Wundermedizinen". Unter den<br />

vagierenden, meist auf Jahrmärkten auftretenden Ärzten befanden sich viele<br />

Ausländer. Manche von ihnen waren durchaus qualifiziert. Bis in das 16. Jahrhundert<br />

gab es unter ihnen oft Juden, später auffälligerweise nicht mehr (Carl<br />

Rixen, Geschichte und Organisation der Juden im ehemaligen Stift <strong>Münster</strong>.<br />

1906 S. 57). <strong>Die</strong> Gründe hierfür liegen wahrscheinlich in der Fremde ausschließenden<br />

Verfassung der ansässigen Ärzteschaft. Seit 1692 waren im Hochstift nur<br />

noch solche Ärzte zugelassen, die auf einer Universität oder Akademie studiert,<br />

promoviert hatten und vom Landesherrn zugelassen waren.<br />

Gesetzliche Regelungen für die Heilkunst und den Verkauf von Arzneien<br />

bestanden nicht. Eine angeblich 1584 erlassene Apothekenordnung (Stürzbecher<br />

s. 165) läßt sich nicht nachweisen. <strong>Die</strong> erste bekannte Arzneiordnung von 1692<br />

für Ärzte, Apotheker, Chirurgen usw. 1 ) war nach dem Vorbild der Ordnungen<br />

von Nürnberg, Frankfurt und Paderborn gestaltet, aber viel einfacher als etwa<br />

die Paderborner von 1667 (ebd. S. 166 ff.). Im wesentlichen beschränkte sie sich<br />

auf vier Punkte: <strong>1.</strong> Zulassung der von Hochschulen approbierten Ärzte durch<br />

den Landesherrn; 2. Verpflichtung des Arztes, bei Lebensgefahr eines Patienten<br />

den Seelsorger hinzuzuziehen; 3. Verbot der Krankenbehandlung durch alle<br />

Landfahrer, Therinckkrämer, Zahnbrecher, Salbenkrämer, Empyrici, vermeintliche<br />

Alchimisten usw.; 4. Verpflichtung der Ärzte zur Beaufsichtigung der Apotheken<br />

und deren jährlicher Visitation. <strong>Die</strong>sen Punkten schloß sich eine Taxordnung an<br />

(ebd. S. 169).<br />

Organisatorisch unterstand das Medizinalwesen dem Geheimen Rat, während<br />

die Aufsicht zwei Landmedici oblag, die auch Land- oder Provincial-Physici<br />

genannt wurden. Sie kontrollierten die Garnison-Medici, Amtsmedici sowie die<br />

Land- und Amtschirurgen. <strong>Die</strong> meisten der im 18. Jahrhundert im Stift <strong>Münster</strong><br />

zugelassenen Ärzte hatten an der geldrischen Universität Harderwijk promoviert,<br />

bevor sie sich bei den Landmedici um Zulassung bewarben (Druffel<br />

S. 44 ff.). Landesherrliche Schritte zur Bekämpfung der Pfuscherei blieben ohne<br />

durchschlagenden Erfolg (Stürzbecher S. 170). Im Jahre 1739 wurde eine Taxordnung<br />

für Apotheker 2 ) erlassen.<br />

Wie die Medizinalordnung von 1692 trug auch deren Nachfolgerin von 1749<br />

(erlassen am <strong>1.</strong> Dezember 1749) vorwiegend polizeilichen Charakter. Sie schärfte<br />

die Löhne der Ärzte, Apotheker, Chirurgen, Materialisten (mit Arzneien handelnde<br />

Kaufleute), Hebammen, Operateure, Bruch- und Steinschneider ein. Am<br />

1) Hoch-Fürstliche <strong>Münster</strong>ische Artzney-Ordnung, wie sich die Medici, Pharmacopaei,<br />

Chirurgi und andere Angehörige in Praxi medica in der Stadt und Stifft <strong>Münster</strong><br />

hinfüro zu verhalten haben.<br />

2) Hochfürstlich <strong>Münster</strong>ische Tax-Ordnung, wornach die im hiesigen Hoch-Stifft<br />

gnädigst privilegirte Apothecarü die medicamenta ... verkaufen sollen.

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