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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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308 3. Historische Übersicht<br />

<strong>Die</strong> Eigentumsordnung ließ die Rechtsverhältnisse zwischen Grundherren<br />

und Bauern (Kolonen) in vollem Umfange bestehen, weil diese keine Härten<br />

aufwiesen (Klessing, Beiträge; Hartlieb von Wallthor, Selbstverwaltung<br />

S. 36 - 39). Vielmehr sollte die neue Ordnung der größeren Rechtssicherheit dienen,<br />

indem sie Streitigkeiten zwischen Gutsherren und Hörigen vor die ordentlichen<br />

Gerichte zog. Vorbild waren die Eigentumsordnungen des Hochstifts Osnabrück<br />

von 1722, Minden-Ravensbergs von 1741 und die Meierordnung des<br />

Hochstifts Paderborn von 1765.<br />

<strong>Die</strong> Erbpachtordnung schließlich diente der Rechtssicherung der aus der<br />

Eigenbehörigkeit in das Erbpachtverhältnis übertretenden Bauern hinsichtlich<br />

ihrer Privat- und Personalrechte, wenn ein Grundherr aus freiem Entschluß<br />

einem bisherigen Hörigen den Status eines Erbpächters gewährte. Eine allgemeine<br />

Aufhebung der Leibeigenschaft war weder geplant, noch hätte sie sich zu<br />

dieser Zeit durchsetzen lassen. Domkapitel und Ritterschaft wären mit einer<br />

derartigen Sozialreform unter keinen Umständen einverstanden gewesen (Hanschmidt,<br />

Fürstenberg S. 121 ff.). Grundsätzlich gilt für die damaligen Zustände<br />

die Erkenntnis, daß "dem regulierenden Eingreifen des Staates, d. h. des Fürsten,<br />

zur Förderung der Landwirtschaft wie der Wirtschaft als ganzer im Ständestaat<br />

entschieden engere Grenzen gezogen waren, als im absolutistischen Staat" (ebd.<br />

S. 123). Mochten die Entwürfe Fürstenbergs noch soviel Berechtigung besitzen,<br />

die verfassungsmäßigen Voraussetzungen im Fürstbistum <strong>Münster</strong> ließen ihre<br />

effektive Verwirklichung ebensowenig zu wie die Bereitschaft der Bevölkerung,<br />

daran mitzuwirken (ebd. S. 124).<br />

Mit seiner Reform des Sozial- und Erziehungswesens bewegte sich Fürstenberg<br />

ganz in den Bahnen der Aufklärer. "Der Staat rechtfertigte seine unablässige<br />

pädagogische Tätigkeit mit seiner Verantwortung und Sorge für die Wohlfahrt<br />

und Beglückung seiner Untertanen" (ebd. S. 124). Was im einzelnen diesem<br />

Ziele diente, entschied allein der Staat. Er sorgte für die "Polizei", d. h. eine<br />

gute und gerechte Ordnung. So sollte die von Fürstenberg angeordnete Umwandlung<br />

von 22 bisherigen Feiertagen in gewöhnliche Arbeitstage nicht nur<br />

die Arbeitsleistungen steigern, sondern auch dem Müßiggang und den damit<br />

verbundenen Trinkereien entgegenwirken (ebd. S. 125). <strong>Das</strong>selbe Prinzip galt für<br />

die Bekämpfung des Luxus und das Verbot von Glücksspielen. Besonders mit<br />

der Abschaffung der Feiertage stieß der Minister auf heftigen Widerstand der<br />

Bevölkerung.<br />

Als wirkliche Leistung des Staates für das Volkswohl gilt die am 14. Mai 1777<br />

erlassene Medizinalordnung, erarbeitet vom kurfürstlichen Leibarzt Christoph<br />

Ludwig Hoffmann, den Fürstenberg 1764 in münsterische <strong>Die</strong>nste übernommen<br />

hatte. Verbunden damit war die Errichtung eines Medizinalkollegs, dessen<br />

Präsidentschaft Fürstenberg selbst bis zum Ende des Fürstbistums übernahm<br />

(ebd. S. 126).

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