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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 1<strong>1.</strong> <strong>Die</strong> E ntmachtung der Fürstbischö fe 155<br />

bewährten Mittel der Einsetzung eines Stiftsrates (Niesert, MünstUrkSlg 5<br />

S. 158-163 Nr. 49; FM U. 491 a; Schmitz-Kallenberg S. 51). Ihm gehörten 42<br />

Personen an: Der Dompropst, der Propst von St. Mauritz, zwei Domherren,<br />

fünf Mitglieder des Hochadels, 29 der Ritterschaft, je zwei Bürgermeister und<br />

Schöffen der Stadt <strong>Münster</strong>. <strong>Die</strong> Zielsetzung des Gremiums war eindeutig: Alle<br />

Amtleute sollten von nun an dem Stiftsrat Rechnung legen und durften keine<br />

Abmachungen mit dem Bischof treffen. Nicht genehme Amtleute mußten abtreten.<br />

Ihre Stellen sollten vom Stiftsrat neu besetzt werden. Zwar mußten die<br />

Amtleute den standesgemäßen Unterhalt des Landesherrn gewährleisten, doch<br />

sollte der fürstliche Haushalt den Verhältnissen des Landes angepaßt und einfach<br />

gestaltet werden. Ohne Zustimmung des Stiftsrates durften weder Fehden<br />

geführt, noch Stiftsgüter veräußert oder ein Offizial eingesetzt werden. Meinungsverschiedenheiten<br />

innerhalb des Rates blieben der Entscheidung durch ein<br />

Schiedsgericht vorbehalten. <strong>Die</strong> Funktionsdauer des Rates wurde vorerst auf<br />

fünf Jahre begrenzt.<br />

Wenig später klagte das Domkapitel über den Bischof wegen Verstöße gegen<br />

Kapitelsstatuten bei der Vergabe von Präbenden. Zwei Pariser Professoren entschieden<br />

am 15. Mai 1338 zugunsten des Kapitels, doch brodelte der Konflikt<br />

weiter. Er erreichte einen Höhepunkt, als sich Papst Benedikt XII. am 13. Oktober<br />

1340 die Besetzung des münsterischen Stuhls bei der nächsten Vakanz reservierte<br />

(Sauerland 2 S. 572 Nr. 2377; RegEbfKöln 5 S. 204 Nr. 752), weil ihm zu<br />

Ohren gekommen war, daß man in <strong>Münster</strong> Bischof Ludwig dasselbe Schicksal<br />

bereiten wollte wie ehedem Otto von Rietberg. Es spricht Bände, daß der Überbringer<br />

des Mandats nicht wagte, es in <strong>Münster</strong> zuzustellen. 1 ) Er übergab es<br />

vielmehr Erzbischof Walram von Köln, der nichts anderes tun konnte, als Ludwig<br />

wegen seiner Schuldenmacherei zu tadeln und zu besserem Einvernehmen<br />

mit Domkapitel und Stadt zu ermahnen, andernfalls sehe er sich, so drohte<br />

Walram, zu einem Bericht an den Papst gezwungen (RegEbfKöln 5 S. 231<br />

Nr.839; GS NF 17,1 S. 147 f.) . Der Stadt <strong>Münster</strong> legte der Metropolit am<br />

27. August 1341 dringend ans Herz, auf eine Reform der münsterischen Kirche<br />

bedacht zu sein (MünstUB 1,1 S. 53 f. Nr. 110), abermals am 19. August 1342<br />

mit dem Ausdruck des Bedauerns, daß die Stadt seine Vorschläge zur Reform<br />

nicht für gangbar halte. Er bat aber, den Punkt nicht aus den Augen zu verlieren<br />

(ebd. fälschlich zu 1341 August 27).<br />

Man hat nicht den Eindruck, daß die Drohungen des Papstes und des Metropoliten<br />

auf Bischof Ludwig Eindruck gemacht hätten. Er hielt weiterhin an<br />

seiner eigenwilligen Pfründenpolitik fest, ja führte eine Fehde im Gefolge des<br />

Metropoliten, als das Domkapitel durch den Kampf gegen den Ritter Gottfried<br />

1) RegEbfKöln 5 S. 205 f. Nr. 757; Benolt XII 1334-1342. Lettres communes<br />

par J.-M. VIDAL 2. Paris 1910 S. 305 Nr. 8341; RIEZLER Nr. 2086.

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