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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 4<strong>1.</strong> Geistliche Zentralbehörden<br />

Wegen der Bedeutung des Amtes hing die Einsetzung eines neuen Sieglers<br />

stets von der persönlichen Ernennung durch den Bischof ab. <strong>Die</strong>sem wurde der<br />

Amtseid geleistet. Bis in das 17. Jahrhundert hinein bestand kein Zweifel daran,<br />

daß nur Geistliche für das Amt in Frage kamen, die eine juristische Ausbildung<br />

genossen hatten. Erst dann kommen vereinzelt weltliche Amtsinhaber vor. <strong>Die</strong><br />

Offizialatsordnungen vom 5. Juli 1586 und 2. Dezember 1651 verlangten vom<br />

Siegier nicht den Besitz von Weihen, sondern nur das katholische Glaubensbekenntnis<br />

und treue <strong>Die</strong>nsterfüllung (ebd. S. 139). <strong>Das</strong> Domkapitel hielt den 1621<br />

für das Amt vorgeschlagenen Kleriker Petrus Nicolartius für ungeeignet, weil<br />

einem zeitlichen sieglern seiner täglichs fiiifallenden beschaffenheit nach solche verrichtungen<br />

obliegen) die einem theologo) was er nicht zugleich in praxi etwa eifahre) Zu expediirn beschwerlich<br />

fallen wolle. Im 18. Jahrhundert degenerierte das Amt zu einem Ehrentitel,<br />

der sich meist in adeliger Hand befand und gut besoldet wurde. Der Posten war<br />

deswegen heftig umworben.<br />

Bei stärkerer Geschäftsbelastung zog der Siegier einen Beisitzer (commissarius<br />

oder assessor), mit denselben Befugnissen wie er selbst, hinzu. Außerdem unterhielt<br />

er spätestens seit Anfang des 16. Jahrhunderts zwei ministri camerae sigilli mit<br />

Rechtskenntnissen, die dem Bischof, dem Domkapitel und dem Siegier ihren<br />

Amtseid leisteten. Zu ihren Aufgaben gehörte das praktische Anbringen der<br />

Siegel an den Urkunden und die Rechnungsführung in der Siegelkammer, während<br />

die Verwahrung der Kammerschlüssel und die Kassenaufsicht allein dem<br />

Siegier verblieben (ebd. S. 142 f.). Zuweilen wurden die Hilfskräfte aber auch<br />

unter Umgehung des Sieglers direkt vom Bischof ernannt oder folgten ihrem<br />

Vorgänger im Amt auf grund einer spes succedendi, die sie als dessen Adjunkt<br />

erworben hatten (ebd. S. 141-144).<br />

<strong>Die</strong> Besoldung des Sieglers bestand ursprünglich aus Naturalien, zunehmend<br />

und seit dem 17. Jahrhundert nur noch aus Geld, anfangs 240 Rtl., gegen Ende<br />

des 18. Jahrhunderts doppelt soviel. Als <strong>Die</strong>nstwohnung benutzte der Siegier die<br />

Siegelkammer am Domplatz. Wegen ihres schlechten baulichen Zustandes<br />

wurde sie nicht selten privat vermietet, bis 1793 der Neubau der Siegelkammer<br />

abgeschlossen war. <strong>Die</strong> Gehälter der beiden Kammerdiener lagen bei 81 bzw.<br />

71 Rtl., doch verfügten beide über Nebeneinnahmen an Sporteln (ebd. S. 144 ff.).<br />

<strong>Die</strong> Einkünfte der Siegelkammer stammten aus Besiegelungen von Schriftstücken<br />

und den sogenannten minora mandata, d. h. Testaments-, Dispens-, Ehesachen,<br />

Absolutionen und ähnlichen Angelegenheiten (ebd. S. 150 f.). Den Einnahmen<br />

standen an Ausgaben die Kosten des Offizialates und der Gerichtskanzlei<br />

für Materialien, später auch für die Offizialatsbediensteten gegenüber. Der<br />

Weihbischof, Examinatoren der Weihekandidaten, Succentor und Laienküster<br />

im Dom bezogen ebenfalls Geld aus der Siegelkammer. Wachsende Einkünfte<br />

der Kammer verführten den Bischof zu ständig steigenden Anforderungen bis<br />

hin zum finanziellen Ruin der Kammer (ebd. S. 152-155).<br />

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