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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 49. Gerichtsverfassung 647<br />

Zivilsachen hatte das dortige Stadtgericht die erste Instanz, wenn beide<br />

Parteien in Gronau wohnten. Andernfalls bestand Konkurrenz mit den beiden<br />

Hofgerichten. In Ehesachen der Protestanten urteilte das Stadtgericht unter<br />

Zuziehung von Pastor und Kirchenkonvent. Eine Partei konnte verlangen,<br />

daß der Spruch an eine protestantische Universität versandt wurde. War eine<br />

Partei katholisch, so beanspruchte das münsterische Offizialat die erste Instanz<br />

(ebd. S. 17 f.).<br />

Markengerichte tagten unter Vorsitz des Markenrichters als Oberaufseher einer<br />

Mark. Der Richter wird auch als Markenherr, Holzrichter oder Holzgraf<br />

bezeichnet. <strong>Das</strong> Amt klebte an einem größeren Gut der Markengemeinschaft<br />

und wechselte meist unter den Gutsherren ab. Der Richter bezog zuweilen die<br />

Brüchten, Schüttgelder und Weidegebühren. <strong>Die</strong> Höhe der Strafen war sehr<br />

verschieden (Schlüter S. 74-81). Vor dieses Gericht gehörten Hude-, Trift-,<br />

Plaggenmaht-, Gräben-, Zaun-, Wrechten-, Zuschlagssachen, Errichtung neuer<br />

Kotten und dergleichen Angelegenheiten, dagegen nicht <strong>Die</strong>bstahl, Gewalt, Totschlag,<br />

die zum ordentlichen Gericht gehörten (ebd. S. 165 -167).<br />

Im Brüchtenwesen, zuerst in der Fiskalischen Processordnung von 1652<br />

(Scotti Nt. 121) behandelt, versuchte schon die Landgerichtsordnung eine Vereinfachung<br />

und Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen (3. Teil Art. 2),<br />

doch mit wenig Erfolg. Erst die neue Ordnung vom 18. Mai 1667 verpflichtete<br />

Richter und fiskalische Beamte zur Aufzeichnung aller Fälle und zum Anschlag<br />

bei den Kammerumzügen der Beamten. Nach Mitteilung an die Beschuldigten<br />

sollte der Betrag dann durch die Hofkammer festgesetzt werden. Prozesse fanden<br />

also nicht mehr statt. Appellierte jemand erfolglos, so verdoppelte sich der<br />

Brüchtensatz Gacob S. 58-61). Eine neue Revisionsordnung erging am 1<strong>1.</strong> Juli<br />

1766 (Schmitz-Eckert S. 55).<br />

l. Notariat<br />

<strong>Die</strong> Reichsnotarordnung von 1512 schrieb den Notaren ordentliche Amtsführung<br />

na inhalt gemeiner rechten oder löblicher gewohnheit und gebrauch eines jeden ortes<br />

vor (Knemeyer S. 11). Genauere Anweisungen blieben den Landesherren überlassen.<br />

Auch die Ernennung von Notaren blieb unberührt.<br />

Im Hochstift <strong>Münster</strong> taucht der erste öffentliche Notar, Petrus de Bunna<br />

clericus, publicus imperiali auctontate notanus im Jahre 1301 auf (ebd. S. 13), doch war<br />

er wohl ein Fremder. Erst 1312 folgen einheimische Notare, die nicht mit den<br />

am Offizialat tätigen Notaren zu verwechseln sind. Eine stärkere Entwicklung<br />

der Institution brachte schließlich die Rezeption des römischen Rechtes, die die<br />

Schriftlichkeit der Rechtsakte zur Regel erhob. <strong>Die</strong> Hauptstadt machte damit<br />

den Anfang. <strong>Die</strong> Landgemeinden folgten gegen Ende des 15. Jahrhunderts. Ihre<br />

Ausbildung erwarben die Notare meist bei älteren Notaren.

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