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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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32 <strong>1.</strong> Quellen, Literatur, D enkmäler<br />

Bo ckhorst, Geschichte des Niederstifts S. 60-81, 117 -122, 181<br />

Kohl Wilhelm, Vechta unter münsterischer Herrschaft 1252-1803 (Beiträge zur Geschichte<br />

der Stadt Vechta hg. von der Stadt Vechta, red. von Wilhelm H anisch, Franz Hellbernd<br />

und Joachim Kuropka <strong>1.</strong> 1992 S. 63-96, bes. S. 63-67,84)<br />

Dethlefs Gerd, Geschichte der Festung und Zitadelle echta (ebd. S. 265-382, bes. S. 267 f.<br />

u. passim, Plan S. 343)<br />

<strong>Die</strong> ehemalige ravensbergische Burg an der Handelsstraße von Flandern zu<br />

den Nordseehäfen entstand wahrscheinlich schon im 12. Jahrhundert. Sie lag in<br />

einer von Natur her siedlungs feindlichen Umgebung und besaß rein militärische<br />

Bedeutung. Im Vertrage vom 18. Juni 1252 verkauften der Edelherr Walram<br />

von Monschau, seine Gemahlin Jutta von Ravensberg, verwitwete Gräfin von<br />

Tecklenburg, und deren Mutter Jutta die Herrschaft Vechta und andere Besitzstücke<br />

an Bischof Otto von <strong>Münster</strong>.<br />

Als eigentliche Herren von Vechta erscheinen jedoch die dortigen Burgmannen.<br />

Im Jahre 1293 betrug ihre Zahl angeblich 29, von denen wenigstens die<br />

Hälfte in eigenen Häusern auf dem Burggelände wohnte. Insgesamt lassen sich<br />

22 Burgmannshöfe oder "Wehren" nachweisen, die später in bürgerliche Hände<br />

übergingen. Sechs Sitze wurden bei der Anlage der Zitadelle vergraben (Nieberding<br />

S. 288, 291-308).<br />

<strong>Die</strong> Burgmannen bildeten ein Kollegium mit eigenen Statuten, die im wesentlichen<br />

die Regelung von Streitigkeiten untereinander betrafen. Ihre älteste Fassung<br />

ist aus dem Jahre 1421 bekannt. 1446 erfolgte eine Erweiterung der Statuten.<br />

In Verträgen mit dem Bischof von <strong>Münster</strong> wurden Entschädigungen für<br />

geleistete <strong>Die</strong>nste festgelegt (Driver S. 153). Bedeutenden Einfluß nahmen die<br />

Burgmannen auf das Gogericht zum Desum, dem der Richter von Wildeshausen<br />

vorsaß, an seiner Seite der vechtische Gograf auf dem Desum, rechts und links<br />

die Drosten von Vechta und Wildeshausen.<br />

Eine weitgehende Unabhängigkeit der Burgmannen vom Landesherrn geht<br />

auch daraus hervor, daß sie und ihre Leute von den Willkommschatzungen<br />

antretender Bischöfe befreit blieben und auf keinem auswärtigen Lehentag erscheinen<br />

mußten, sondern ausschließlich beim Turm von Vechta belehnt und<br />

vereidigt wurden. <strong>Die</strong> Burgmannen unterhielten ein eigenes Burgmannengericht.<br />

Der bischöfliche Amtmann zu Vechta besaß nicht das Recht, sie zu belangen.<br />

Dagegen blieben die vechtischen Burgmannen vom münsterischen Landtag auf<br />

dem Laerbrock ausgeschlossen, mußten sich aber dessen Beschlüssen unterwerfen<br />

(Kohl S. 66 f.). Der an der Spitze der Burgmannen stehende Drost nahm<br />

eine hervorragende Rolle innerhalb der Herrschaft Vechta ein und zeigte sich<br />

verhältnismäßig unabhängig vom Landesherrn. Er fand sich 1273 sogar unter<br />

den Persönlichkeiten, die als Stiftsrat dem Stiftsverweser Graf Otto von Tecklenburg<br />

beigeordnet wurden (Bockhorst S. 111).<br />

<strong>Die</strong> Gesamtburganlage gruppierte sich um einen gewaltigen runden Turm<br />

(pläne: Kohl Abb. 4, 7 -10). Nach dem Verlust von Delmenhorst an die Grafen

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