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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 7. Geschichte der <strong>Diözese</strong> von der Gründung bis zum Investiturstreit 79<br />

dagegen die Hofkapelläne weniger zu berücksichtigen (Fleckens tein, Hofkapelle<br />

2 S. 212 u. S. 221 f.). Sigfrid erfüllte die Erwartungen seines Gönners vollauf. Im<br />

<strong>Bistum</strong> richtete er seine Aufmerksamkeit ganz auf die Förderung geistlicher<br />

Angelegenheiten. In drei Urkunden behandelte er die Stellung von grundherrlichen<br />

Eigenkirchen, deren Rechtsgrundlagen er freilich nicht antastete. Den<br />

bischöflichen Anteil an ihnen definierte er als consilium atque consensus, soweit es<br />

die Gründung anging, ferner regelte er Weihe, Übertragung der vom Stifter zur<br />

Verfügung gestellten dos am Altar der Kirche, Verleihung der Pfarrrechte und<br />

Zuweisung des Sprengels, unter Vorbehalt der Sendgerichtsbarkeit mit ihren<br />

Einkünften für den Ordinarius. Den Grundherren beließ er ihre K..irchen, die<br />

sie quasi iure dominarentur hereditario. "Indem er aber sei n e n Frieden über die<br />

neuen Kirchen gebietet und den Bruch mit dem Bann bedroht, stellt er sie im<br />

Grunde unter sein Recht" (Bauermann, Ein westfälischer Hof S. 282).<br />

In diesem Vorgang offenbart sich der beginnende Umbruch vom bisher unangetasteten<br />

Eigenkirchenwesen hin zu einem größeren Einfluß der Ordinarien<br />

auf die Ortskirchen. Möglicherweise läßt sich im Vorgehen Bischof Sigfrids auch<br />

dessen Versuch erkennen, unter Umgehung des Domkapitels ein ihm allein verpflichtetes<br />

Pfarrsystem aufzubauen. Jedenfalls deutet die geplante Abpfarrung<br />

der von Reinmodis gestifteten Kirchen in Coerde und Handorf von der D ompfarrei<br />

darauf hin (GS NF 17,1 S. 135 f.), auch wenn das Vorhaben letztlich<br />

scheiterte.<br />

Ähnliche Verhältnisse spiegelt die Erwerbung von Appelhülsen aus dem Besitz<br />

des Klosters Fulda im Tausch gegen Schapdetten: Appelhülsen wurde aus<br />

dem Kjrchenbann von Nottuln gelöst, jedoch gehörten zu dieser Kirche ausschließlich<br />

Hintersassen der Grundherrschaft. Appelhülsen blieb nach wie vor<br />

Kapelle. Ihr Besitzer nannte sich capellanus oder vicanus (Bauermann, Ein westfälischer<br />

Hof S. 251 f. u. 256). <strong>Die</strong> Sendgerichtsbarkeit über Schapdetten blieb bis<br />

1195 in bischöflicher Hand und fiel dann an das Kloster Nottuln (ebd. S. 281<br />

Anm.136).<br />

In dieser Zeit entzogen sich die Klöster innerhalb der Diözesangrenzen noch<br />

dem Zugriff des Ordinarius. Nur Liesborn war ihm, wie erwähnt, 1019 unterstellt<br />

worden. Dagegen waren Vreden und Metelen reichsunmittelbar. Borghorst<br />

unterstand dem Erzstift Magdeburg, Freckenhorst der Vogtei von Nachkommen<br />

des ekbertinischen Stifters. Über die Verhältnisse im Kloster Nottuln liegen<br />

keine zuverlässigen Nachrichten vor, doch dürfte auch hier die Vogtei der Stifterfamilie<br />

gegolten haben.<br />

<strong>Die</strong> erwähnte Kirchenstiftung der matrona Reinmodis zur Zeit Bischof Sigfrids<br />

gibt einige Rätsel auf. <strong>Die</strong> Edelfrau und ihre Tochter Vrederuna errichteten<br />

sieben monastena (!) mit Rat und Erlaubnis des Ordinarius: Varlar, Appelhülsen,<br />

Bendage, Coerde, Süd kirchen (Ihtan), Handorf und Uentrop, in locis quibus erant<br />

necessane. <strong>Die</strong>se Begründung konnte aber keineswegs für Bendage und Varlar

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