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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 15. Zeitalter der Konfessionalisierung 259<br />

sene nur an Vormittagen in Verbindung mit einer Seelenmesse zu beerdigen.<br />

<strong>Die</strong> bei den Protestanten übliche Leichenpredigt sollte nur in besonderen Fällen<br />

gestattet sein. Schließlich ermahnte der Kurfürst die Pfarrgeistlichen zur sorgfältigen<br />

Führung der vom Tridentinum vorgeschriebenen Kirchenbücher für Taufen<br />

und Trauungen. Nur mit deren Hilfe ließ sich das katholische Bekenntnis<br />

einer Person zuverlässig nachweisen. Er beschloß das Dekret mit der Aufforderung<br />

an den Pfarrklerus, seinen Stand auch äußerlich zu bekunden. Dazu gehörte<br />

der knielange schwarze Rock ohne weltliche Halskrause und die Tonsur.<br />

Vornehmlich unter den Stiftsgeistlichen regte sich scharfe Kritik an den im<br />

Interesse einer Reform der katholischen Kirche durchaus geeigneten Dekreten.<br />

Sie protestierten am 13. Februar 1617 vor dem Domkapitel gegen Eingriffe in<br />

ihre Privilegien und beschuldigten die Domherren des Verstoßes gegen die<br />

Union des Diözesanklerus, weil diese den kurfürstlichen Dekreten zugestimmt<br />

hätten. <strong>Die</strong> Domherren suchten sich aus der Klemme zu ziehen, indem sie zwar<br />

eine praehabita deliberatio, aber keinen consensus zugaben. Der Generalvikar habe<br />

die Verordnungen, versehen mit fürstlichem Siegel, dem D omkapitel übergeben<br />

und ohne dessen Wissen drucken lassen. Der Einwand der Sekundarkleriker, die<br />

Reformdekrete bezögen sich auf das Tridentinum, das bisher im <strong>Bistum</strong> <strong>Münster</strong><br />

nicht verkündet worden sei, und besäßen daher keine Rechtsverbindlichkeit, ließ<br />

sich schwerlich entkräften.<br />

<strong>Das</strong> fühlten die Domherren sehr wohl. Ihre Verärgerung äußerte sich in einer<br />

Vorladung des Generalvikars Dr. Hartmann, dem sie am 5. August 1617 rundweg<br />

erklärten, wenn er sich nicht anders akkomodiere, werde man sich zur Anwendung<br />

von Bestimmungen der Wahlkapitulation gezwungen sehen. D er Generalvikar<br />

lenkte ein, vermied es aber, von den Reformdekreten zu sprechen.<br />

<strong>Die</strong> Differenzen blieben der Öffentlichkeit nicht verborgen, was die Wirkung<br />

der Reformdekrete nicht gerade erhöhte. Besonders in der Zölibats frage deutete<br />

sich keine Besserung an.<br />

Einen schweren Fehlschlag erlebte die mit großen Erwartungen auf Heranbildung<br />

fähigerer Priester vollzogene Neugründung eines Seminars unter jesuitischer<br />

Leitung (1626/ 27). Schon dessen finanzielle Ausstattung sah kläglich aus.<br />

<strong>Das</strong> von allen Besitzern geistlicher Güter und allen Geistlichen geforderte jährliche<br />

Seminansticum kam nicht ein. Aus Versorgungsgründen sollte die Zahl der<br />

Seminaristen zwölf bis achtzehn nicht übersteigen. Unterrichtet wurde während<br />

der sechsjährigen Ausbildung nur in lateinischer Sprache. Günstige Beurteilung<br />

fand die Seminarbibliothek, die schon 1623 von dem Rheder Pastor Antonius<br />

Gerhardi, wohl auf Anregung der Jesuiten, testamentarisch gestiftet wurde (im<br />

einzelnen Schröer, Erneuerung 2 S. 309 - 312). D a aber das Tridentinum keine<br />

Pflicht zum Besuch des Seminars verankerte und die zahlreichen Laienpatronate<br />

die Besetzung der Kuratstellen mit bischöflichen Seminaristen außerordentlich<br />

erschwerten, hielt sich die Anziehungskraft des sogenannten Mananum in engen<br />

Grenzen. Um 1639 ging das Seminar sang- und klanglos wieder ein.

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