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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 54. Abgaben- und Steuerwesen 691<br />

Jedoch nützten die Proteste nichts. <strong>Die</strong> Entwicklung zum modernen Beamtenstaat<br />

war im 16. Jahrhundert nun einmal eingeschlagen, wenn auch im geistlichen<br />

Wahlfürstentum genügend Hemmnisse gegen einen Ausbau der fürstlichen<br />

Macht bestehen blieben.<br />

Ungeachtet des modernisierten Steuersystems gelang es im Stift <strong>Münster</strong><br />

nicht, die Finanzen auf eine solide Basis zu stellen. Nach dem verheerenden<br />

Einfall Herzog Erichs von Braunschweig-Calenberg und seinen rücksichtslosen<br />

Erpressungen drohte dem Lande Zahlungsunfähigkeit. Bischof Wilhelm von<br />

Ketteler, selbst aus der klevischen Verwaltung hervorgegangen, berief den früher<br />

ebenfalls in klevischen <strong>Die</strong>nsten bewährten, jetzt als Assessor am Reichskammergericht<br />

tätigen Dr. Wilhelm Steck 1563 zum münsterischen Kanzler mit dem<br />

ausdrücklichen Auftrag, das verfahrene Finanzwesen des Hochstifts in Ordnung<br />

zu bringen. Steck gelang es, wichtige Reformen in Gang zu setzen. Fürstbischof<br />

Johann von Hoya vermochte mit ihrer Hilfe wenigstens einige Schulden mit<br />

widerwillig von den Ständen genehmigten Schatzungen zu tilgen (Schwarz<br />

S. 41 ff.). Aber schon die Einführung einer erhöhten Bierakzise in den Städten<br />

(24. Dezember 1571) traf bei den Bürgern auf harten Widerstand (ebd. S. 82 ff.).<br />

Bei den Iburger Beratungen vom Januar und Februar 1573 über die Neuordnung<br />

der landesherrlichen Finanzen, an der fürstliche und domkapitularische<br />

Deputierte teilnahmen, regte Steck eine Rechenkammer-Ordnung nach klevischburgundischen<br />

Vorbildern an, die dem Domkapitel maßgebenden Einfluß auf<br />

die Behörde reservierte. Am 4. März 1573 wurde die Ordnung in Form eines<br />

Vertrages zwischen Bischof und Domkapitel verabschiedet (Schwarz S.120-<br />

123; Druck: Lüdicke S. 118-131), ein erster Schritt zur Schaffung einer zentralen<br />

Stelle für die landesherrlichen Finanzen. Trotzdem mußte die von den Landständen<br />

kontrollierte Pfennigkammer, da die Einkünfte der Rechenkammer zum<br />

Unterhalt des Hofes nicht ausreichten, wohl oder übel einen laufenden Zuschuß<br />

zum Hofe leisten, im 18. Jahrhundert jährlich rund 24000 Rtl. Der Fürst mußte<br />

den Zuschuß jedesmal neu beantragen Oacob S. 94). <strong>Die</strong> Landesschulden betrugen<br />

1573 schon 160000 Rtl., die durch Kirchspielschatzungen von je 90000 Rtl.<br />

in drei Jahren einschließlich der Zinsen getilgt werden sollten (Schwarz<br />

S. 124-133).<br />

Um den defizitären Charakter der landesherrlichen Finanzen zu bessern,<br />

suchte der Fürst immer neue Einnahmequellen. Es lag nahe, den im 17. Jahrhundert<br />

zunehmenden Verbrauch von Nahrungs- und Genußmitteln, besonders<br />

Bier, Branntwein, Tabak, Tee und Kaffee mit Akzisen zu belegen, einer Art<br />

Umsatzsteuer. <strong>Die</strong> Einnahme wurde seit 1689 stets an Pächter vergeben (ebd.<br />

S. 88 f.). Alte Einkünfte, wie die Lehenjura, wurden dagegen bei der Hofkammer,<br />

später der Lehenkammer, verrechnet. Sie erbrachten keine ansehnlichen Gewinne.<br />

<strong>Die</strong> sogenannten Wiederamts- und Sterbegelder gelangten in eine Rekambienkasse<br />

und wurden jährlich mit der Hofkammer verrechnet. Man ver-

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