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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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536 4. Verfassung<br />

auf die Dauer nicht in vollem Umfange durchsetzen. Im ältesten nachweisbaren<br />

Juramentum episcopi von 1382 kehrt nur die Zusage Bischof Ludwigs von 1336<br />

wieder. Sie fand 1424 im Eid Bischof Heinrichs von Moers ihre endgültige<br />

Formulierung, der sich verpflichtete, auf Verlangen des Domkapitels seinen Offizial<br />

jederzeit zu entlassen und durch einen andern zu ersetzen (Schwarz S. 9;<br />

Schmitz-Kallenberg, Landstände S. 70; Schröer 1 S.32).<br />

Gewöhnlich tagte das münsterische Offizialatgericht im Paradies des Domes.<br />

Während der Stifts fehde verlegte es BischofWalram von Moers 1451 vorübergehend<br />

nach Bocholt, wo die Verhandlungen in der Gasthaus-Kirche St. Spiritus<br />

(Hospital) stattfanden (Schröer 1 S. 49).<br />

Ein dem Offizialat von vornherein anhangender Mißstand, zumindest vom<br />

heutigen Standpunkt aus, war die fehlende Begrenzung seiner Kompetenzen.<br />

Zu Recht mußten deshalb die Archidiakone im bischöflichen Offizial einen<br />

Konkurrenten erblicken, der unbehindert ihnen zustehende Fälle und damit die<br />

daraus fließenden Einkünfte an sich ziehen konnte. Der Offizial beschränkte<br />

seine Tätigkeit durchaus nicht auf Streitigkeiten geistlicher Personen, deren familiae<br />

und Sachen, sondern ließ sich auch von weltlichen Personen anrufen, besonders<br />

in der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Schenkungen, Stiftungen, Testamente<br />

und Schuldsachen jeder Art wurden vorwiegend vor dem Offizial abgewickelt.<br />

Zur Durchsetzung von Schuldforderungen erwies sich sein Charakter als geistlicher<br />

Richter vorteilhaft, konnte er doch Exkommunikationen und Interdikte<br />

gegen säumige Schuldner verhängen, die für diese ernste Folgen mit sich brachten.<br />

In wachsendem Umfang machten die Offiziale davon Gebrauch (Schwarz<br />

S. 10). Zuweilen gerieten ganze Kirchspiele und Personenkreise, die mit der<br />

Angelegenheit überhaupt nichts zu tun hatten, unverschuldet in kirchlichen<br />

Bann, ein Mißstand, der bald zu Kritik aufrief.<br />

Für Archidiakone und Domherren stellte der Offizial die einzige Instanz<br />

dar, für domkapitularische Gerichte die Appellationsinstanz. Berufungen gegen<br />

Offizialatsurteile konnten beim Offizial des Metropoliten oder bei einer juristischen<br />

Universitäts fakultät eingelegt werden. Manchmal ging die Appellation unmittelbar<br />

nach Rom.<br />

Zum Personal des Offizialats rechnete der Siegier (s. unter b). Hinzu traten<br />

Notare und Bankale, die von Gebühren und Sporteln lebten, ein weiterer, häufig<br />

beklagter Mißstand, da die Beamten zur Hebung ihrer Einkünfte Schriftsätze<br />

übermäßig lang gestalteten, die Seiten, nach denen die Gebühren berechnet wurden,<br />

nur mit wenigen Worten füllten oder die Streitsache in die Länge zogen,<br />

indem sie immer neue Einsprüche erhoben oder um Terminverlängerung baten.<br />

<strong>Die</strong> härtesten Klagen erhoben sich, wie angedeutet, gegen den Mißbrauch<br />

der Exkommunikation und des Interdiktes. Im Jahre 1536 forderte das Kölner<br />

Provinzialkapitel ein Verbot des Kirchenbanns gegen Laien in Geldangelegenheiten.<br />

<strong>Die</strong> Strafe sollte auf Verbrechen und Widerstand gegen die kirchliche

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