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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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646 4. Verfassung<br />

<strong>Die</strong> Hofkammer besaß ausschließliche Jurisdiktion in Sachen der vergleideten<br />

Juden, soweit es sich um Zivil- und Fiskalangelegenheiten handelte. Für Kriminalsachen<br />

der Juden war die Regierung zuständig. Ausschließliche Gerichtsbarkeit<br />

besaß die Hofkammer außerdem im Postwesen mit Berufung an das Weltliche<br />

Hofgericht. Im 18. Jahrhundert diente die Kursächsische Postordnung als<br />

Grundlage für Prozesse. Klagen gegen fürstliche Eigenbehörige unterlagen zuerst<br />

einer Sühne beim Hofkammergremium, bevor sie dem Fürsten berichtet<br />

wurden (ebd. S. 11).<br />

Vor der Lehenkammer wurden Lehenssachen verhandelt. Von dort lief die<br />

Berufung an die Reichsgerichte oder zur Revision an die Regierung. Inländische<br />

Lehen wurden nach dem Privilegium patriae vom 6. April 1570 beurteilt, auswärtige<br />

auch nach dem gemeinen Lehenrecht (ebd. S. 12).<br />

Oberstes Kriminalkollegium im ganzen Hochstift war seit dem Reglement<br />

vom 15. November 1659 die Regierung, ausgenommen die Patrimonialgerichte.<br />

Sie konnte die Untersuchung durch die Untergerichte führen oder selbst handeln.<br />

Von Urteilen auswärtiger Fakultäten war eine Berufung an die Regierung<br />

nur dann zulässig, wenn auf Nullität geklagt wurde. Der Regierung oblag auch<br />

die Aufsicht über alle Untergerichte (ebd. S. 14 f.). Da die allgemeine Tendenz<br />

dahin lief, Prozesse möglichst im Lande zu halten, setzte die Revisionsordnung<br />

von 1688 (Ms. 1 Nr. 272) die Regierung als Appellationsinstanz für beide Obergerichte<br />

ein und verbot weitere Berufungen an das Reichskammergericht, sofern<br />

eine Partei das wünschte. Nur wenn dieser Wunsch von keiner Seite bestand,<br />

durfte nach Speyer appelliert werden (Schmitz-Eckert S. 51). <strong>Die</strong> Revisionsordnung<br />

vom 16. Juni 1697 räumte dagegen eine Revision erstinstanzlicher Urteile<br />

der Regierung vor derselben ein (Edikte C Nr. 28), eine wenig sinnvolle Regelung.<br />

Obgleich sich die Regierung selbst als "Höchster Staatsgerichtshof" bezeichnete,<br />

blieben Kompetenzstreitigkeiten mit dem Weltlichen Hofgericht und<br />

dem Offizialat nicht aus (Schmitz-Eckert S. 51-57).<br />

Auch gegen Urteile des Landfiskalats und des Brüchten-Appellationsgerichts<br />

erster Instanz konnte bei der Regierung Berufung eingelegt werden. Ebenso<br />

liefen alle Schatzungs- und Steuersachen, Armen-, Witwen- und Waisensachen<br />

hierher.<br />

<strong>Das</strong> Oberlandfiskalatgericht, dem auch Geistliche unterworfen waren, urteilte<br />

in allen Exzessen, die nur eine Geldbuße nach sich zogen. Es lag in Konkurrenz<br />

mit den Untergerichten. Hierher gehörten Fiskalsachen gegen Adelige, Geistliche<br />

und andere Eximierte, deren Angehörige, ferner Bürgermeister und Rat<br />

zu <strong>Münster</strong> sowie der anderen landtags fähigen Städte in Amtsangelegenheiten,<br />

Exzessen gegen Regalien und landesherrliche Rechte. Appellationen gingen je<br />

nach Lage des Falls an das Brüchtenappellationsgericht, die Regierung oder das<br />

Weltliche Hofgericht (v. Olfers S. 15 f.).<br />

Eine jurisdiktionelle Sonderstellung nahm das Wigbold Gronau ein, das zur<br />

Grafschaft Bentheim gehörte, aber der münsterischen Landeshoheit unterlag. In

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