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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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524 4. Verfassung<br />

von Pfalz-Simmern unternahm 1459, nach Beendigung der münsterischen Stiftsfehde,<br />

den erfolglosen Versuch, eine Visitation einzuleiten (Rep.Germ. 8<br />

Nr. 2698 vom 2<strong>1.</strong> Mai 1459), denn "der Schlüssel der Reform lag bei den Archidiakonen.<br />

Solange es nicht gelang, diese selbst der Reform zu unterwerfen, blieb<br />

jedes Reformbemühen um Klerus und Volk Stückwerk" (Schröer, Vor der Reformation<br />

1 S. 58).<br />

<strong>Die</strong> Neubelebung des bischöflichen Visitationsrechtes in der <strong>Diözese</strong> <strong>Münster</strong><br />

blieb dem 16. Jahrhundert vorbehalten. Schon vor den Beschlüssen des<br />

Trienter Konzils setzte der aus Soest stammende Johannes Gropper, kurfürstlich-kölnischer<br />

Rat, für die Kirchenprovinz Köln ein Zeichen. <strong>Das</strong> Provinzialkonzil<br />

vom 6. bis 10. März 1536 betonte den Wert bischöflicher Visitationen,<br />

indem sie die Hauptaufgabe des Ordinarius in zweierlei Hinsicht festlegte:<br />

<strong>1.</strong> Weihetätigkeit und Anstellung der Geistlichen, 2. Visitation der <strong>Diözese</strong>. Eine<br />

auf dem Konzil verabschiedete Formula ad quam visitatio inter dioecesim exigetur<br />

wurde im Oktober 1536 und abermals im folgenden Jahr veröffentlicht. Auch<br />

das kaiserliche Interim von 1548 verlangte im Titel 20 De visitatione regelmäßige<br />

bischöfliche Visitationen.<br />

<strong>Das</strong> Thema stand damit auf der Tagesordnung. So beschäftigte sich das Kölner<br />

Provinzialkapitel von 1549 mit mehreren Reformvorschlägen und verabschiedete<br />

Dekrete zur Verbesserung der Studiengänge, Prüfung der Weihekandidaten,<br />

Abhaltung der Diözesansynoden, Reform der geistlichen Gerichte und,<br />

wieder einmal, zur bischöflichen Visitation. Am 26. Februar 1550 beschloß das<br />

Kapitel eine neue Formula iuxta quam in visitatione elen et populi ... inquisitio institui<br />

vel fien debeat (Schannat -Hartzheim 2 S. 622 - 653). Längst hatte sich auch das<br />

Reformkonzil in Trient der Frage bemächtigt. Am 13. Januar 1547 (sess. VI)<br />

erinnerte es die Ordinarien an ihre vernachlässigten Pflichten, darunter die Diözesanvisitation.<br />

Es erweiterte die Rechte der Visitatoren, indem es ihnen zugestand,<br />

namens des Papstes neben allen Weltgeistlichen auch die außerhalb der<br />

Klausur lebenden Ordensgeistlichen zu visitieren, zu bestrafen und zu bessern<br />

(sess. VI c. 3) und exemte Kirchen zu untersuchen (sess. VII c. 7 u.8). Am<br />

1<strong>1.</strong> Oktober 1551 untersagte das Konzil sogar Appellationen in Visitationsangelegenheiten<br />

(sess. VIn c. 1 und sess. XIV c. 4). Schließlich wurden die Visitationsbefugnisse<br />

der Bischöfe auf fromme Stiftungen, Hospitäler und Schulen<br />

ausgedehnt (sess. XVII c. 8 und sess. XXIV c. 3).<br />

<strong>Die</strong> Signale aus Köln und Trient verhallten in <strong>Münster</strong> nicht ungehört. Bischof<br />

Wilhelm Ketteler beauftragte am 1<strong>1.</strong> Mai 1554 den Theologieprofessor<br />

Hermann Letmathe und den Domherrn Franciscus Zonnius, beide aus U trecht,<br />

den münsterischen Archidiakonat Friesland zu visitieren (INAWestf Bbd 3<br />

S. 450: IX A 3 BI. 3 f.). Offensichtlich wagte es der Bischof nicht, münsterischen<br />

Geistlichen einen solchen Auftrag zu erteilen. Ob die Utrechter Herren die<br />

Visitation durchführten, ist unbekannt. <strong>Das</strong> Hauptziel Kettelers lief wohl darauf

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