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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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614 4. Verfassung<br />

lehrten, darunter der Kanzler. <strong>Die</strong> Landräte wurden nur noch bei der Abfassung<br />

der Landtagsproposition hinzugezogen. Hofräte gab es wegen Abwesenheit des<br />

Landesherrn nicht mehr. <strong>Die</strong> Verbindung zum Bonner Hof sollte Propst Gropper<br />

gewährleisten, doch kam er nur selten nach <strong>Münster</strong>.<br />

In Bonn erfolgte keine gesonderte Behandlung der münsterischen Angelegenheiten.<br />

Immerhin blieben die Regierungsartikel Grundlage der Verwaltungspraxis.<br />

Nur die Bezeichnungen der münsterischen Regierung änderten sich. So<br />

wurden nach dem spanischen Einfall von 1598/ 99 aus den Statthaltern die<br />

"<strong>Münster</strong>schen Heimgelassenen Räte". Im 18. Jahrhundert bevorzugte man den<br />

Titel "<strong>Münster</strong>ischer Hofrat", gelegentlich auch "<strong>Münster</strong>sche Cantzley" oder<br />

einfach "Regierung" (ebd. S. 37).<br />

<strong>Die</strong> Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungs behörde wurde nur durch die<br />

Kompetenzen der Hofkammer beschränkt. Insbesondere umfaßte sie alle militärischen<br />

Angelegenheiten, Gerichtswesen (auch nach Errichtung des Geheimen<br />

Rates 1707), Mitwirkung bei Landtagen (später zur Zuständigkeit des Geheimen<br />

Rats gezogen), Lehnswesen, seit 1623 städtische Angelegenheiten, auswärtige<br />

Beziehungen sowie den Erlaß von Gesetzen unter fürstlichem Titel (Schmitz­<br />

Eckert S. 38 - 45). <strong>Die</strong> Überwachung der Gerichte erfolgte im Bedarfsfall durch<br />

Beiordnung eines gelehrten Regierungsrates, doch war dieses Verfahren beim<br />

Offizialat unüblich (ebd. S.40). Eine gesonderte Lehenkammer entstand<br />

durch das Edikt vom 3. Dezember 1710, vor der auch Lehenprozesse geführt<br />

werden konnten (ebd. S. 43). <strong>Die</strong> Zuständigkeit für Reichs- und Kreisangelegenheiten<br />

führte zu Einmischungen in die auswärtige Politik. Vereinzelt entsandte<br />

die Regierung sogar eigene Gesandte, die nicht zuletzt ein Auge auf landesherrliche<br />

Agenten und Ambassadeure haben sollten (ebd. S. 44 f.).<br />

Besondere Maßnahmen erforderte die von 1585 bis 1650 anhaltende Trennung<br />

des Hofes vom Territorium, die nach 1683 fast zum Dauerzustand wurde.<br />

<strong>Die</strong> Kurfürsten Ernst und Ferdinand beschränkten sich meist darauf, die Vorlage<br />

wichtiger Entscheidungen zu verlangen, jedoch nur, wenn diese nicht eilbedürftig<br />

waren (Dehio S.2). Der schon vor 1650 in Bonn tätige münsterische<br />

Sekretär stand in kurkölnischen <strong>Die</strong>nsten, trug die Angelegenheiten den kurfürstlichen<br />

Räten zum Entscheid vor und bearbeitete auch kurkölnische Angelegenheiten.<br />

Damals "begann sich in undeutlichen Umrissen so etwas wie eine<br />

Gesamtstaatsverwaltung" in Bonn abzuzeichnen (ebd. S. 5), am ehesten im<br />

außenpolitischen Bereich, während Reichs- und Kreissachen den münsterischen<br />

Räten überlassen blieben. An fremden Höfen wurde <strong>Münster</strong> durch kölnische<br />

Agenten vertreten, soweit die münsterische Regierung nicht eigene Vertreter<br />

entsandte (s.o.).<br />

Unter dem tatkräftigen Bischof Christoph Bernhard wurde die Regierung<br />

weitgehend aus der allgemeinen Landesverwaltung verdrängt. Nur die Regierungsmitglieder,<br />

die der Fürst zu Geheimen Räten ernannt hatte, blieben poli-

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