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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 26. Verhältnis des <strong>Bistum</strong>s zu Kaiser und Reich 371<br />

konnte. In der Neuzeit kam es vor, daß Administratoren auf längere Dauer mit<br />

Indulten die Herrschaft ausübten. Kaiser Rudolf 1<strong>1.</strong> führte den Grundsatz ein,<br />

daß Indulte nur in solchen Fällen verliehen werden sollten, wenn die päpstliche<br />

Bestätigung außer Frage stand. Jedoch konnte er nicht verhindern, daß in strittigen<br />

Fällen das Domkapitel den Elekten das Recht zur Landesregierung zugestand.<br />

Allerdings besaßen diese Landesherren weder Sitz noch Stimme auf den<br />

Reichstagen.<br />

Auf Klagen des münsterischen und Osnabrücker Klerus hob Kaiser Karl IV<br />

am 12. Dezember 1376 die von weltlichen Machthabern und Amtsträgern gegen<br />

kirchliche Privilegien und Freiheiten gerichteten Satzungen auf und verurteilte<br />

Übergriffe auf Kirchen und Kleriker (Reg.Imp. 8 Nr. 5727; RegEbfKöln 8 S. 444<br />

Nr. 1572; Niesert, UrkSlg 7 S. 468-475 Nr.92; MünstUB 1,1 S. 141 Nr.241).<br />

Kaiser Rudolf 1<strong>1.</strong> bestätigte das Privileg am 26. August 1604 (DKapM 1 B U. 8).<br />

König Wenzel vermochte in einer Zeit der Schwäche des Papsttums sein<br />

Vorschlagsrecht zur Besetzung der Bistümer weitgehend durchzusetzen. So providierte<br />

der Papst 1379 ohne Rücksicht auf das Wahlrecht des münsterischen<br />

Kapitels den königlichen Kaplan Potho von Pothenstein mit dem <strong>Bistum</strong> <strong>Münster</strong><br />

(Krieger S. 368).<br />

<strong>Die</strong> geringe Achtung, die die Bischöfe den königlichen Regalien entgegenbrachten,<br />

äußert sich in einem Vorfall von 1431: Kaiser Sigmund beauftragte<br />

am 26. Juli d. J. den Reichserbkämmerer Konrad von Weinsberg und den Hofgerichtsschreiber<br />

Peter Wacker, nach <strong>Münster</strong> zu reisen, um den Erzbischof von<br />

Bremen, den Bischof von Hildesheim und den Bischof von <strong>Münster</strong>, Heinrich<br />

von Moers, an den ausstehenden Empfang der Regalien zu erinnern und sie für<br />

seine Politik zu gewinnen. Bischof Heinrich weigerte sich, die Gesandten auch<br />

nur zu empfangen, so daß sie unverrichteter Dinge wieder abreisen mußten. Ein<br />

schlimmes Zeichen für die kaiserliche Einstellung war es, daß Sigmund auf das<br />

skandalöse Verhalten des Bischofs nicht mit einem Wort reagierte (ebd. S. 449 f.).<br />

Nach dem Westfälischen Frieden bürgerten sich kaiserliche Gesandtschaften<br />

zu Bischofswahlen ein, die sich meist aus zwei oder drei Reichshofräten zusammensetzten.<br />

<strong>Die</strong> "Wahlgesandten" besaßen keine rechtlichen Befugnisse. Ihr<br />

Auftrag dehnte sich lediglich auf die Beobachtung der Vorgänge vor der Wahl<br />

aus. Einfluß konnten sie in vertraulichen Gesprächen mit Wählern nehmen.<br />

Geldgeschenke bei einem in kaiserlichem Sinne günstigen Wahlausgang spielten<br />

eine große Rolle. Kaiserliche Wahlkommissare mit festem Auftrag in amtlicher<br />

Funktion begegnen in <strong>Münster</strong> erst im 18. Jahrhundert (Schröer, Reformation<br />

S.17f.).<br />

<strong>Die</strong> Beziehungen zwischen Kaiser und Bischof standen im <strong>Bistum</strong> <strong>Münster</strong><br />

während der letzten drei Jahrhunderte unter verändertem Vorzeichen. Beide Seiten<br />

orientierten sich an politischen Gegensätzen und Bündnissen der Großmächte<br />

und zunehmend auch der Reichsstände. <strong>Die</strong> alten, noch immer gültigen

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