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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 40. Bischöflicher Hof 531<br />

delt. Am 5. Tisch saß das Stallpersonal einschließlich der edeIJungen, am 6. Tisch<br />

die Trompeter, Geiger und Trabanten (ebd. S. 8 f.). <strong>Die</strong> Hofordnung aus dem<br />

Jahre 1547 führt keinen Hofmeister mehr auf. Seine Pflichten und Befugnisse<br />

scheinen auf den Donverder übergegangen zu sein, der dem Fürsten auch alle<br />

eingehenden Briefe überbrachte. <strong>Die</strong> Tischordnung blieb dagegen unverändert,<br />

mit der Ausnahme, daß die Räte jetzt mit am Tische des Fürsten speisten<br />

(ebd. S. 10).<br />

Eine weitere Hof- und Kanzleiordnung von 1567 ist verlorengegangen, jedoch<br />

beruht auf ihr die erhaltene Ordnung von 1573. Sie führt die Ämter des<br />

Hofmeisters, Küchenmeisters, Donverders und Stallmeisters auf. Es fehlt der früher<br />

gelegentlich genannte Weinschenk. Politische Bedeutung besaß allein der<br />

Hofmarschall. Nach dem kurz darauf eintretenden Tode des Fürstbischofs Johann<br />

von Hoya (t 1574) verkümmerte die münsterische Hofhaltung, da anfangs<br />

keine Neuwahl stattfinden konnte und der 1585 gewählte Ernst von Bayern in<br />

Bonn residierte (ebd. S. 10 f.). Selbst in der Regierungszeit des wieder im Lande<br />

anwesenden Fürstbischofs Christoph Bernhard (1650-1678) erlangte der Hof<br />

nicht seine alte Bedeutung zurück. <strong>Die</strong> politischen Gegebenheiten waren verändert.<br />

<strong>Die</strong> Hofämter bestanden jedoch weiter und waren sogar mit höheren Einkünften<br />

ausgestattet als Räte und Sekretäre (Dehio S. 21).<br />

Freilich brachte es der barocke Lebensstil mit sich, daß die Kosten für die<br />

fürstliche Hofhaltung erheblich anstiegen. Der Umfang der bei Gastmählern<br />

aufgetischten Speisen setzt in Erstaunen. Es wurde sehr viel Wein getrunken.<br />

<strong>Die</strong> Kosten dafür konnten nicht mehr aus den Einkünften der fürstlichen Domänen<br />

bestritten werden. <strong>Die</strong> Landstände fanden sich daher bereit, monatlich<br />

2000 Rtl., das Subsidium, aus der Landeskasse zuzuschießen.<br />

Zur Hofhaltung rechnete von Anfang an der bischöfliche capellanus, manchmal<br />

auch capellarius genannt (Haider S. 30). Er war Haus- und Tischgenosse des<br />

Bischofs und diesem unmittelbar unterstellt, also von der Jurisdiktion anderer<br />

Amtsträger eximiert (ebd. S. 366 f.). Zweifellos gehörte zu den Aufgaben des<br />

Kapellans auch das Amt des bischöflichen notarius oder scriptor. "Der Kanzleidienst<br />

am Hofe des Bischofs" entsprach "dem geistlichen Hofdienst der Reichskirche<br />

in der königlichen Kapelle" Oohanek S. 280). Anders als diese, die während<br />

des Investiturstreites unter Heinrich IV in eine Krise geriet und sich davon<br />

nie erholte (Fleckens tein, Hofkapelle), setzten die bischöflichen Kapellen gerade<br />

damals zu einer Aufwärtsentwicklung an. Verbunden damit war eine innerhalb<br />

der Kapellen vor sich gehende Differenzierung ihrer Mitglieder im Verhältnis<br />

zum Bischof. Neben den eigentlichen Haus- und Hofkapellan traten weitere<br />

Kapelläne, die im wesentlichen mit politischen und Verwaltungs aufgaben betraut<br />

waren (Haider S. 366).<br />

Gleichermaßen dienten königliche, erz- und bischöfliche Kapellen bevorzugt<br />

als Pflanzstätten für "Kleriker, die höheren Zielen zustrebten". Sie sollten eine<br />

"Schule für den Staatsdienst" sein (Schmitt S. 54 f.). Abgesehen vom ursprüngli-

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