06.08.2013 Aufrufe

Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 49. Gerichtsverfassung 645<br />

S. 11 f.). Da der Präsident nicht selbst arbeitete, setzten die Landstände im<br />

18. Jahrhundert durch, daß die Stelle nicht mehr vergeben wurde.<br />

<strong>Das</strong> Weltliche Hofgericht stellte für alle Eximierten die erste Instanz dar. Mit<br />

dem Offizialat konkurrierte es in allen Zivilsachen, ebenso mit allen Untergerichten,<br />

sofern diesen nicht das ausschließliche Recht der Erstinstanz gebührte.<br />

Als Appellationshof diente das Weltliche Hofgericht allen Unter- und Patrimonialgerichten.<br />

Von ihm lief die Berufung an die münsterische Regierung oder an<br />

die Reichsgerichte (v. Olgers S. 16 f.; Lüdicke S. 101 f.).1)<br />

k. Andere Gerichte<br />

<strong>Die</strong> Zahl aller Jurisdiktionsrechte im Hochstift war praktisch fast unüberschaubar.<br />

Grundsätzlich besaß jede Ober- und Unterbehörde, Genossenschaft<br />

oder Einrichtung innerhalb ihres Bereichs eine mehr oder weniger beschränkte<br />

Gerichtsbarkeit. So entschied etwa der Geheime Rat als Appellationsinstanz für<br />

Entscheidungen der Lotteriekommission, ebenso für das Medizinalkollegium<br />

(v. Olfers S. 10). Der Kriegsrat bearbeitete Zivilsachen der Militärpersonen, wogegen<br />

Berufungen an den Geheimen Kriegsrat, eine Abteilung des Geheimen<br />

Rates, zulässig waren. In Kriminalsachen von Militärs sprach dagegen das Auditoriat<br />

das Urteil. Waren Militär- und Zivilpersonen in eine Sache verwickelt,<br />

wurde ein gemischtes Gericht konstituiert. Unteroffiziere und Gemeine, die Invalidenrente<br />

bezogen, unterlagen in jeder Beziehung den ordentlichen Gerichten.<br />

Seit 1772 war für Revisionen allein der Landesherr zuständig, der dafür<br />

Spezialkommissare ernannte (Schmitz-Eckert S. 57).<br />

<strong>Das</strong> Medizinalkollegium besaß die Jurisdiktion über Ärzte, Chirurgen, Hebammen<br />

und Apotheker, wenn es sich um fehlerhafte Amtsausübung handelte,<br />

aber auch über Personen, die ohne Approbation und Zulassung arbeiteten. Appellationen<br />

gingen an den Geheimen Rat, von dort an eine auswärtige Universität<br />

(v. Olfers S. 10 f.).<br />

1) <strong>Das</strong> Verfahren vor diesem Obergericht vollzog sich in folgender Weise: <strong>Die</strong> Parteien<br />

wählten einen Notar, dem sie ihre Unterlagen aushändigten. Der Notar fügte sie<br />

zu einem "Originalverfolg" zusammen. Seine Eingabe bei Gericht wurde chronologisch<br />

im Protokoll eingetragen und durch die "Dekrete" des Gerichts ergänzt. Doch blieb<br />

der "Originalverfolg" stets beim Notar. Wurde ein Urteil verlangt, mußte der gesamte<br />

"Originalverfolg" abgeschrieben werden und dieser als Aeta eonsmpta dem Richter vorgelegt<br />

werden. Beigefügt wurden Protokollauszüge und Auszüge aus den Dekreten, die<br />

Termini protoeollares genannt wurden. Der Protonotar führte außerdem ein Protoeollum extraiudicialium,<br />

das alle Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufnahm (v. OLFERS S. 22 f.).<br />

Nach Abschluß eines Prozesses erhielten die Parteien alle Akten zurück. Nur die Dekrete<br />

und Termini verblieben beim Gericht.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!