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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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VI Vorwort<br />

wegweisende Anstöße verliehen haben. Spezial fragen behandelnde Beiträge erscheinen<br />

unter dem jeweiligen Paragraphen.<br />

Andersartige Schwierigkeiten birgt Paragraph 3 "Denkmäler". Hier erhebt<br />

sich die Frage, ob die Residenzen und Schlösser der Fürstbischöfe sowie die<br />

Landesburgen nicht eher als Besitz des Hochstifts aufzufassen sind denn als<br />

Denkmäler. Wird der Zuordnung zu den Denkmälern der Vorrang eingeräumt,<br />

so stellt sich das weitere Problem, ob nur die erhaltenen Bauwerke verzeichnet<br />

werden, die untergegangenen aber unter Besitz vermerkt werden sollten. Eine<br />

Auf teilung auf zwei Abschnitte erscheint indessen äußerst unbefriedigend. So<br />

wurde, zugegebenermaßen etwas willkürlich, der Weg gewählt, alle Bauten unter<br />

den "Denkmälern" zu nennen, ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Zustand<br />

sie erhalten blieben oder gar untergegangen sind. Im Abschnitt "Besitz"<br />

wird auf dieses Verfahren hingewiesen werden.<br />

Im Falle der Landesburgen bereitet der im Spätmittelalter gegenüber der<br />

älteren Zeit unbestimmter werdende Begriff der "Landesburg" Schwierigkeiten.<br />

Im Hochmittelalter gründete der Landesherr eine Landesburg und besetzte sie<br />

mit Burgmannen ministerialischen Standes, die sich zu einem organisierten Kollegium<br />

zusammenschlossen, ein rechtlich eindeutiger Akt. Später traten durch<br />

Lehensauftrag in zunehmendem Maße Adelshäuser hinzu, die der Landesherr<br />

dem Auftragenden unter der Auflage zurückgab, die Burg dem Hochstift <strong>Münster</strong><br />

als Offenhaus zur Verfügung zu stellen. Zumindest zeitweise übten solche<br />

Burgen faktisch die Funktion einer Landesburg aus und wurden nicht selten mit<br />

bischöflichen Burgmannen besetzt. <strong>Die</strong> Entscheidung, ob solche "Häuser", wie<br />

die Burgen in Westfalen bezeichnet werden, zu den Landesburgen gerechnet<br />

werden sollen oder nicht, fällt schwer. Mit einer gewissen, wenn auch nicht allzu<br />

breiten Grauzone ist daher an dieser Stelle zu rechnen.<br />

Schwer lösbar ist auch die Frage, welche Kirchen und Kapellen unter den<br />

"Denkmälern" aufgeführt werden sollen, vor allem die der frühen Jahrhunderte.<br />

Unbestritten haben viele Initiativen münsterischer Bischöfe Bauvorhaben<br />

ausgelöst, bei denen es möglicherweise zum Einsatz bischöflicher Mittel kam.<br />

Doch handelt es sich hier im eigentlichen Sinne vorwiegend um private und<br />

weniger vom <strong>Bistum</strong> her zu sehende Baurnaßnahmen, die einem bestimmten<br />

Kloster oder Stift galten und besser in deren Zusammenhang passen. Ist ein<br />

Anstoß durch einen Bischof nachgewiesen, findet das in seiner Vita Erwähnung.<br />

Besonders häufig erscheinen die Ordinarien, wie zu-erwarten, als Bauherren an<br />

der münsterischen Kathedrale (GS NF 17,1 § 3). Nur in der Neuzeit liegen<br />

die Verhältnisse etwas anders. Hier lassen sich einige Kapellen ermitteln, die<br />

nachweislich aus der Privatschatulle des Fürsten bezahlt wurden und auch nach<br />

ihrer Fertigstellung zu ihm in einem mehr oder weniger engen Verhältnis verblieben,<br />

manchmal sogar zu seinen Nachfolgern. Auch diese Bauten erscheinen in<br />

den Bischofsviten.

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