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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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658 4. Verfassung<br />

Erbe im Todesfall dem Landesherrn zu, konnte aber von Verwandten oder<br />

anderen Interessenten zurückgekauft werden (fumbült S. 32 - 35). Im Oberstift<br />

wurden vollfreie Leute auch Biesterfreie (Freie wie wilde Tiere) genannt.<br />

Einen Grundpfeiler bäuerlicher Existenz in rechtlicher und wirtschaftlicher<br />

Beziehung stellte die Mark dar, in älterer Zeit der weitaus umfangreichste Teil<br />

des Landes, res nullius, von allen Bewohnern unbeschränkt genutzt. Erst mit der<br />

Zunahme der Bevölkerung im 10. und 1<strong>1.</strong> Jahrhundert ergab sich allmählich die<br />

Notwendigkeit einer Nutzungsregelung, um der Überbeanspruchung der Marken<br />

vorzubeugen. "<strong>Die</strong> westfälische Markgenossenschaft ist eine aus der gemeinsamen<br />

Benutzung des herrenlosen Landes, der Markgemeinschaft, erwachsene,<br />

zwecks geregelter Ausbeutung der Mark gegründete rein wirtschaftliche<br />

Korporation mit eigener Verfassung und Verwaltung" (Schotte, Mark S. 17 f.).<br />

<strong>Die</strong> Mark war kein Zubehör der Grundherrschaft, sondern genossenschaftlich<br />

organisiert. An ihr waren ein oder mehrere Grundherren und eine Anzahl bäuerlicher<br />

Erben, d. h. voller Hufen, beteiligt. Ihr Organ bestand im Markengericht<br />

oder Hölting, dessen Vorsitzer, der Markenrichter oder Holzgraf, von der Gemeinschaft<br />

gewählt wurde. <strong>Die</strong> Ausbildung der Markenverfassung erreichte vermutlich<br />

im 12. Jahrhundert einen vorläufigen Abschluß. Als erste verfaßte Mark<br />

in Westfalen erscheint 1118 die Öseder Mark (ebd. S.31). Doch dauerte es<br />

noch zwei Jahrhunderte, bis die endgültige Verfassung erreicht wurde, wie die<br />

zahlreichen Streitigkeiten um ihre Gestaltung in der Zwischenzeit ausweisen<br />

(ebd. S. 33 f.).<br />

Ursprünglich waren neben den Grundherren nur Vollerben an der Markennutzung<br />

beteiligt. Der für diese Gruppe im Nordmünsterland gebrauchte Begriff<br />

echtwort bezeichnete sowohl die Stätte wie das an sie gebundene Recht in der<br />

Mark. Im südlichen <strong>Münster</strong>land findet sich dafür das Wort wara, das später zur<br />

Definition der verschieden hohen Berechtigung eines Hofes in der Mark benutzt<br />

wurde, wobei vielleicht die Angleichung an den Ausdruck schara eine Rolle<br />

spielte, der dieselbe Bedeutung besaß (Schotte, Mark S.38). Ein Hof konnte<br />

wenige Waren, zwölf oder auch 50 Waren in der Mark besitzen. <strong>Die</strong> Althöfe<br />

waren deutlich begünstigt, die jüngeren Stätten benachteiligt. <strong>Die</strong> im Hochmittelalter<br />

gegründeten Erbkotten besaßen noch Erbland und traten allmählich zu<br />

den Markberechtigten, wenn auch in bescheidenem Umfang, während die seit<br />

dem 16. Jahrhundert auf Markenland angesetzten Markkötter, von den Brinksitzern<br />

und Heuerleuten zu schweigen, keine Rechte in der Mark erhielten. Gelegentliche<br />

Nutzung bewilligte ihnen in jedem Einzelfall die Markgenossenschaft.<br />

<strong>Die</strong>se verfügte in ihrer Gesamtheit gemeinsam über die Nutzung des Markenlandes,<br />

besonders bei der Ausweisung von "Zuschlägen" für private Weidezwecke<br />

oder Ansetzung eines Neusiedlers (ebd. S. 42-46). Voraussetzung für<br />

die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft war eine ihr zugestandene begrenzte<br />

Strafgerichtsbarkeit, die beim Hölting lag. Dessen Vorsitzer, der Markenrichter

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