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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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644 4. Verfassung<br />

h. Exemte geistliche Gerichte<br />

<strong>Das</strong> aus der domkapitularischen Immunität erwachsene Jurisdiktionsrecht des<br />

Domdechanten auf dem Domhof war sachlich und persönlich unbeschränkt.<br />

<strong>Die</strong> Verwaltung lag später praktisch in Händen des Syndikus des Kapitels (GS<br />

NF 17,1 S. 199).<br />

<strong>Die</strong> Immunität der Deutschordens-Kommende St. Georg in <strong>Münster</strong>, die<br />

auch Exemtion vom Stadtgericht einschloß, ließ sich in der Neuzeit weder gegenüber<br />

dem Bischof noch der Stadt behaupten (WestfKlosterb 2 S. 70).<br />

<strong>Die</strong> Äbtissin besaß innerhalb des Wigbolds Freckenhorst eine beschränkte<br />

Gerichtsbarkeit, die weder mit Freigericht noch Immunität zu tun hatte (GS NF<br />

10 S. 99 ff.). Gerichte der Äbtissinnen von Asbeck, Metelen und Borghorst gingen<br />

dagegen auf den Besitz des Archidiakonats zurück, den sie durch Kommissare<br />

verwalten ließen.<br />

i. Weltliches Hofgericht<br />

<strong>Die</strong> Einrichtung eines Weltlichen Hofgerichts neben dem Offizialat oder<br />

Geistlichem Hofgericht drohte noch 1571 an den Kosten zu scheitern (Schwarz<br />

S. 48 f.). Nachdem Johann von Hoya in diesem Jahr von allen Amtleuten Berichte<br />

über den Zustand der Rechtspflege angefordert hatte, setzte er aber 1572<br />

die Einrichtung durch (Schröer, Erneuerung 1 S. 286 ff.). Er verfolgte damit<br />

hauptsächlich das Ziel, die Prozesse im Land zu halten (Schubert S. 69 f.). Wegen<br />

des Widerstands von Domkapitel und Stadt <strong>Münster</strong> erfolgte die Eröffnung<br />

des neuen Obergerichts am 2. Juni 1572 in Horstmar. Als erster Hofrichter<br />

wurde Engelbert von Langen bestimmt. Ihm standen zwei Beisitzer, gelehrte<br />

Juristen, ein Hofgerichtsadvokat, der Protonotar und Leserneister Veit Erkelenz,<br />

vier Notare, ebensoviele Prokuratoren und ein Pedell zur Verfügung<br />

(Schwarz S. 91 f.). Im April 1573 genehmigte der Landtag die finanzielle<br />

Ausstattung, wahrte aber auch die Rechte des Offizialats und des münsterischen<br />

Stadtgerichts (ebd. S. 135). In der Stadt hielt der Widerstand an, weil<br />

die Bierakzise zur Finanzierung des Gerichts dienen sollte (ebd. S. 84 f.). Am<br />

3. September d. J. wanderte das Weltliche Hofgericht nach Rheine, nach Beilegung<br />

aller Zwistigkeiten am 19. Oktober 1573 nach <strong>Münster</strong> (Lüdicke<br />

S.90-99). Als Grundlage diente die Weltliche Hofgerichtsordnung vom<br />

9. Oktober 1570, die Kaiser Maximilian II. am 8. November d. J. bestätigt<br />

hatte (ebd. S.44 Anm. 2).<br />

Seit Ende des 17. Jahrhunderts wurde die Hofrichterstelle stets von einem<br />

Adeligen besetzt, wie es die Landstände forderten. Der Präsident durfte einen<br />

Amtsverwalter einsetzen, der im Namen des Hofrichters handelte (Dehio

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