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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 49. Gerichtsverfassung 625<br />

ren kirchlichen Organisation des Landes. Offen muß bleiben, ob darunter die<br />

nur schemenhaft greifbaren Gaue des <strong>Münster</strong>landes zu verstehen sind, deren<br />

Grenzen offensichtlich nicht so fest lagen, wie manchmal vorausgesetzt wird.<br />

Ganz bestimmt waren es aber nicht die der Legende zuzurechnenden "U rkirchspiele",<br />

die es in Wirklichkeit nie gegeben hat. Mit der Entwicklung eines Pfarrsystems<br />

kann im Oberstift wohl erst seit dem 1<strong>1.</strong> Jahrhundert gerechnet werden.<br />

Immerhin scheint sich in den Gogerichten am ehesten das ältere Gerichtswesen<br />

widerzuspiegeln. Besonders zählen dazu die Gogerichte, in denen die jährlich<br />

ein- oder zweimal stattfindenden Landgodinge nachzuweisen sind. Gogerichte,<br />

deren Versammlungsort innerhalb der Ortschaften lagen und die keine<br />

Landgodinge kannten, lassen sich dagegen nicht nur durch ihren kleineren Zuschnitt<br />

als jüngere Absplisse oder Neugründungen erkennen. Läßt man diese<br />

kleineren Gogerichtsbezirke beiseite, so verbleibt ein relativ gleichförmiges Netz<br />

von Gerichtsbezirken, das das Land überzieht. In ihrer Organisation, den Aufgaben<br />

und der Verfahrensweise könnten bei den Gogerichten stärker als bei anderen<br />

Gerichten ältere Verhältnisse erhalten geblieben sein, wobei Gewichtsverschiebungen<br />

zwischen herrschaftlichen und genossenschaftlichen Elementen im<br />

Laufe der Zeit berücksichtigt werden müssen. Auch weisen die einzelnen Gogerichte<br />

untereinander hierin Unterschiede auf.<br />

Demgegenüber erscheinen die sogenannen Freigerichte in ungewisserem<br />

Lichte. Zweifellos kommt in ihnen das herrschaftliche Moment in höherem<br />

Maße zum Durchbruch als bei den Gogerichten. Erstaunlicherweise bestehen<br />

nämlich Freigerichte auch in Kirchspielen, in denen gar keine Freien ansässig<br />

waren. <strong>Die</strong>se Gerichtsform kann also nicht darauf zurückgeführt werden, ein<br />

Gericht für freie Leute zu schaffen, das von den Gogerichten eximierte. So läßt<br />

sich beispielsweise erkennen, daß einige Freigerichte an Vogteien anknüpften<br />

und ebensowenig wie diese bestimmten geographischen Bezirken zuzuordnen<br />

sind. Für derartige Gerichte wird die Bezeichnung "Freivogteien" gebraucht<br />

(Hömberg). Doch gab es daneben auch andere herrschaftliche Grundlagen für<br />

die Entstehung von Freigerichten.<br />

<strong>Die</strong> ursprüngliche Einheit mit den Gogerichten haben die Freigerichte niemals<br />

ganz abgelegt. Häufig befanden sich beide Gerichtsstätten an ein und demselben<br />

Orte oder nahe beieinander. Gografen fungierten gleichzeitig als Freigrafen.<br />

Ob die ursprünglichen Gerichtsbezirke in den sogenannten Zenten, bäuerlichen<br />

Gerichtseinheiten, gründeten, die ein oder mehrere Kirchspiele in einem<br />

Hochgerichtsbezirk zusammenfaßten, wie es in Mitteldeutschland der Fall ist<br />

(Schubert S. 65 f.), mag dahingestellt bleiben. <strong>Die</strong> westfälischen Tegeder (centenarius)<br />

könnten in diese Richtung deuten (Schütte). Daß die Freigerichte im<br />

14. Jahrhundert als Vehikel für die westfälische Feme benutzt wurden, liegt auf<br />

einem anderen Felde. Im <strong>Münster</strong>land hat sich diese Sonderentwicklung aber<br />

kaum ausgewirkt (s. unter d).

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