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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 29. <strong>Die</strong> Landstände 403<br />

S. 178 f. Nr. 510; Schmitz-Kallenberg S. 7 f.). Der weithin entmachtete Landesherr<br />

übertrug daraufhin die Regierung einem Stiftsrat, bestehend aus D ompropst,<br />

D omdechant, dem Edelherrn Baldewin von Steinfurt necnon aliis ad consilium<br />

· cfyocesis et ecclesie ex parte ecclesie et cfyocesis ... deputatis (WestfUB 8 S. 180 f.<br />

Nr. 514). Bald darauf wurde die Wahl Konrads durch den Papst annulliert, da die<br />

Suspension seines Vorgängers, Ottos von Rietberg, nach päpstlicher Auffassung<br />

widerrechtlich erfolgt war.<br />

Unter Konrads Nachfolger, dem vom Papst eingesetzten Ludwig von Hessen,<br />

festigten die Landstände ihre Stellung. <strong>Die</strong> vom Bischof aufgehäufte Schuldenlast<br />

bot hinreichenden Anlaß zum Eingreifen in Stifts angelegenheiten. Im<br />

April 1336 setzten die Stände einen aus 42 Personen bestehenden Stiftsrat ein<br />

- vier D omherren, fünf Edelleute, 16 Ritter, 13 Knappen sowie je zwei Bürgermeister<br />

und Schöffen der Stadt <strong>Münster</strong> -, durch dessen Befugnisse die Rechte<br />

des Fürstbischofs auf die ausführende Gewalt beschränkt wurden. In allen wichtigen<br />

Angelegenheiten, zumal in Finanz- und Kriegssachen, lag die Entscheidung<br />

beim Rat. Wieder wurde die Einsetzung eines Offizials untersagt (Niesert,<br />

UrkSlg 5 S. 158 ff. Nr. 49; Schmitz-Kallenberg S. 50 f.). <strong>Die</strong> Amtsdauer war bis<br />

zum 25. Juli 1341 begrenzt, doch beschlossen die Mitglieder des Rates rechtzeitig<br />

am 25. Oktober 1340, um der Eintracht im Stift willen auf weitere drei Jahre<br />

zusammenzubleiben. <strong>Die</strong> Einung sah die Aufstellung einer Truppe von 44 Gewappneten<br />

vor, die Unrecht von einem Ratsmitglied abwenden sollte (INA­<br />

Westf 1,4: Kr. Steinfurt S.42 Nr. 14 mit richtigem Datum; Schmitz-Kallenberg<br />

S. 54 nennt fälschlich das Jahr 1346). Ob der Stiftsrat über das Jahr 1343 hinaus<br />

im Amt blieb, ist unbekannt, aber eher unwahrscheinlich. 1)<br />

Erst unter dem päpstlichen Provisus Florenz von Wevelinghoven, der 1364<br />

die Annahme einer Wahlkapitulation verweigert hatte, ist wieder von einem<br />

Stiftsrat die Rede. Am 27. April 1368 gestand Florenz mit rade unses capittels, edel er<br />

manne, manne und des stades van Monster die Bildung eines aus vier Domherren,<br />

zwei Edelleuten, fünf Rittern, einem <strong>Die</strong>nstmann sowie je zwei Bürgermeistern<br />

und Schöffen der Stadt <strong>Münster</strong> zusammengesetzten Rates zu, dessen Weisungen<br />

er zu halten versprach, der sich jedoch nur auf fürstliche Ladung in <strong>Münster</strong><br />

versammeln sollte. Dem Stiftsrat stand die Prüfung der Rechnungen aller Amtmänner<br />

und deren Einsetzung zu. Fehden, Beschlagnahme und Veräußerung<br />

von Stiftsgütern blieben an seine Zustimmung gebunden. Nach dessen Gutdünken<br />

sollte der Landesherr zwei gude besceidene manne aus dem Stift als tägliche<br />

Berater in sein Haus aufnehmen. 2)<br />

1) SCHMITZ-KALLENBERG S. 54 hält eine Verlängerung der Amtsdauer bis zum Tode<br />

Ludwigs von H essen unbegründet für möglich.<br />

2) KINDLINGER, MünstBeürr 1: UrkMerfeldG S. 30-38 Nr.13; SCHMITZ-KALLEN­<br />

BERG S. 55 ff. mit K orrekturen des Kindlingerschen Textes. Der Inhalt des Vertrages<br />

lehnte sich an den Text von 1336 an. Wie dort drehte es sich hauptsächlich um die<br />

Schuldenlast des Stifts.

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