06.08.2013 Aufrufe

Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 43. Ausbildung des weltlichen Territoriums 589<br />

<strong>Münster</strong> widersprach am Hof zu Arnheim mit zwei Argumenten: <strong>1.</strong> sei dieser<br />

Hof nicht zuständig, da Borculo nicht zu Geldern gehöre, 2. sei die Frage vor<br />

dem Reichskammergericht anhängig und bisher nicht entschieden. D ie Begründung<br />

war stichhaltig, da Borculo den Gregorianischen Kalender angenommen<br />

hatte, als Geldern beim alten Kalender blieb. Borculo war auch nicht der neuen<br />

<strong>Diözese</strong> Deventer zugeschlagen worden, sondern bei der <strong>Diözese</strong> <strong>Münster</strong> verblieben.<br />

Außerdem besaß es noch 1616 eine eigene Miliz. König Philipp 1<strong>1.</strong> hatte<br />

als Herzog von Geldern die evangelische Religion in Borculo in keiner Weise<br />

behindert. D ie Gegenseite führte eine Reihe von Gründen an, die beweisen<br />

sollten, Borculo gehöre zu Geldern, ohne Beweise dafür beizubringen. Sie behauptete<br />

auch, Borculo sei nicht Teil des Reichs. D eshalb sei das Reichskammergericht<br />

unzuständig. D ie Verhandlungen in Speyer drehten sich lediglich darum,<br />

ob Borculo von münsterischer Seite als heimgefallenes Lehen angesehen werden<br />

könne oder nicht.<br />

Unter Mitwirkung des Hohen Rates von H olland sowie der Höfe von Friesland<br />

und Utrecht und auf Weisung einiger D eputierter der Quartiere Nimwegen<br />

und Arnheim wurden die Einlassungen beider Seiten am 19. N ovember 1613<br />

abgewiesen und befohlen, den Prozeß schriftlich fortzusetzen. Der Fürstbischof<br />

von <strong>Münster</strong> zog daraufhin die Bevollmächtigung seines Vertreters in Arnheim<br />

zurück. Vergleichs konferenzen in Vreden brachten keinen Fortschritt. Unter Billigung<br />

der G eneralstaaten, an die sich <strong>Münster</strong> mit der Bitte um Vermittlung<br />

wandte, wurde am 20. Dezember 1615 ein Kontumazialurteil zugunsten Jobsts<br />

von Limburg-Styrum gefällt, das auch einen Schadensersatz für diesen und dle<br />

Übernahme der G erichtskosten durch <strong>Münster</strong> einschloß. Mandate des Reichskammergerichts<br />

an Jobst blieben unbeachtet.<br />

Aufgrund des Arnheimer Urteils nahm Prinz Mauritz von Oranien 1616<br />

Borculo und Lichtenvoorde ein und belegte sie mit staatischen Garnisonen.<br />

Dagegen konnte über die Schadensersatz forderung des Grafen in Höhe von<br />

über einer halben Million Gulden keine Einigung erzielt werden. D eswegen<br />

ergriff der Hof von Arnheim 1642 schärfere Maßnahmen und beschlagnahmte<br />

alle bischöflichen Rechte auf Borculo. D er Graf erwarb am 21 . März d. J. das<br />

directum et utile dominium über Borculo. <strong>Die</strong> merkwürdige Begründung lautete, die<br />

münsterische Lehnshoheit sei von sich selbst her allodialen Charakters und daher<br />

dem gewöhnlichen Recht unterworfen. Als das Reichskammergericht am<br />

6. Juli 1642 endlich mit einem für <strong>Münster</strong> günstigen Urteil herauskam, forderte<br />

der Hof Geldern lediglich, Graf Jobst nicht weiter zu belästigen, da die münsterischen<br />

Rechte durch Beschlagnahme außer Kraft gesetzt seien. D ie Grundlagen<br />

des Prozesses bestünden daher nicht mehr.<br />

Im Jahre 1652 erneuerte Fürstbischof Christoph Bernhard von Galen die<br />

Ansprüche auf Borculo, wogegen die Generalstaaten ihre Absicht bekräftigten,<br />

den Grafen von Limburg-Styrum in seinen Rechten zu schützen. Mit Verhand-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!