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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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370 4. Verfassung<br />

Umstritten ist die Frage, ob es für das <strong>Bistum</strong> <strong>Münster</strong> jemals ein königliches<br />

Immunitätsprivileg gegeben habe. <strong>Die</strong> Entscheidung darüber muß mangels<br />

Quellenaussagen offenbleiben. Es kann lediglich vermutet werden, daß Kaiser<br />

Arnulf ein solches Privileg ausgefertigt haben könnte, da er 889 dem Damenstift<br />

Metelen in der <strong>Diözese</strong> <strong>Münster</strong> die Immunität zugestanden hatte. In der Urkunde<br />

heißt es: plenissimam ... immunitatem eoneedimus, per quam decernimus atque<br />

iubemus, ut nullus iudex publieus vel quilibet ex iudiciaria potestate homines ipsius quibuslibet<br />

publicis exaetionibus distringere presumat, sed lieeat eis eoram advoeatis ex nostra iussione<br />

eonstitutis iustitiam faeere (KsUrkWestf 1 S. 288 fE. Nr. 51). Der Text läßt es als<br />

möglich erscheinen, daß die Urkunde eine Reaktion auf eine kurz vorher erfolgte<br />

Immunitätsverleihung an das <strong>Bistum</strong> darstellt, zumal Bischof Wolfhelm möglicherweise<br />

um diese Zeit am königlichen Hof in Frankfurt weilte (GS NF 17,1<br />

S. 221) . Jedoch läßt sich ein Beweis für diese These nicht erbringen. Ein Privilegium<br />

de non appellando wurde dem <strong>Bistum</strong> später niemals verliehen (Schmitz-Ekkert<br />

S. 50) .<br />

<strong>Das</strong> Wormser Konzil von 1122 schränkte die königliche Mitwirkung bei den<br />

Bischofswahlen ein, bevor sie von der in ihrer Wirksamkeit umstrittenen Egerer<br />

Goldbulle von 1213/14 (MGH.Const. 2 Nr. 46 fE.; LexMA 3 Sp. 1606) gänzlich<br />

beseitigt wurde. <strong>Die</strong> letztere Urkunde machte das Lehnrecht zum einzigen stabilisierenden<br />

Mittel im Verhältnis des Königs zur Reichskirche (Minninger S. 193,<br />

283). <strong>Die</strong> vom Eigenkirchenrecht gezeichnete Investitur der Bischöfe durch den<br />

König war aufs Schwerste erschüttert. <strong>Die</strong> Reichskirche drohte völlig in den<br />

päpstlichen Machtbereich überzugehen, jedoch gestattete die verbleibende<br />

Lehnsbindung dem König auch weiterhin Einflußnahmen, deren Intensität von<br />

der Persönlichkeit des jeweiligen Herrschers abhing. Insbesondere behielt der<br />

König das Recht, die Regalien vor der Bischofsweihe zu verleihen: Eleetus autem<br />

regalia per seeptrum a te recipiat ef, quae ex his iure tibi debet, faciat. <strong>Die</strong> Egerer Bulle<br />

gewährte den Domkapiteln zwar die freie Wahl des Bischofs, doch machte sie<br />

die königliche Belehnung damit keineswegs zu einer bloßen Formsache (so<br />

Schröer, Vor der Reformation 1 S. 132 E.).<br />

Im Statutum in favorem principum vom <strong>1.</strong> Mai 1231 verzichtete der König auf<br />

weitere Rechte im Gerichtsbereich, Münz- und Zollwesen, Burgen- und Städtebau<br />

zugunsten der Territorialherren (MGH.Const. 2 S. 418 fE. Nr. 304). Gleichzeitig<br />

erfolgte aber auch eine Stärkung der meliores et maiores terrae, an deren<br />

Zustimmung der Landesherr beim Erlaß neuer Ordnungen künftig gebunden<br />

sein sollte.<br />

<strong>Die</strong> üblicherweise erst nach der päpstlichen Konfirmation bzw. Admission<br />

eines Bischofs stattfindende Regalienverleihung wurde häufig, um den neuen<br />

Bischöfen auch bei einer Verzögerung der päpstlichen Entscheidung die Ausübung<br />

weltlicher Rechte zu ermöglichen, durch ein auf sechs Monate oder ein<br />

Jahr befristetes Regalienindult vorgezogen, das mehrmals verlängert werden

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