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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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534 4. Verfassung<br />

Immenkötter Herbert, <strong>Die</strong> Auseinandersetzung des Domkapitels in <strong>Münster</strong> mit dem Geistlichen<br />

Rat (Von Konstanz nach Trient. Festschr. f. August Franzen hg. v. Remigius Bäumer.<br />

1972 s. 713 - 727)<br />

- <strong>Die</strong> Protokolle des Geistlichen Rates in <strong>Münster</strong> 1601 -1612 (RefGeschichtlStud 104) 1973<br />

Becker Manfred P., <strong>Die</strong> Ernennung von Johannes Alpen zum Generalvikar und SiegIer durch<br />

Christoph Bernhard von Galen. Ein Beitrag zu den Archidiakonalstreitigkeiten im <strong>Bistum</strong><br />

<strong>Münster</strong> im 17. Jahrhundert (Westfalia <strong>Sacra</strong> 4. 1973 S. 53 -75)<br />

GS NF 17,2: Kohl, Domstift St. Paulus 1-3<br />

Holzern, D er Konfessionsstaat S. 106-112<br />

a. Offizialat<br />

An der bischöflichen Kurie entwickelten sich die Ämter des Offizials, Sieglers<br />

und Generalvikars. Damit sollte der zunehmend mit landesherrlichen Aufgaben<br />

beschäftigte Fürstbischof von jurisdiktionellen und geistlichen Obliegenheiten<br />

entlastet werden. <strong>Die</strong> Entwicklung wurde vom Domkapitel mit Mißtrauen beobachtet,<br />

dem Bischof Hermann H. den größten Teil seiner Ordinariatsrechte<br />

überlassen hatte. <strong>Die</strong> Archidiakone, zum überwiegenden Teil Domherren, fürchteten,<br />

durch einen bischöflichen Offizial oder Geistlichen Richter in ihrer Archidiakonaijurisdiktion<br />

beeinträchtigt zu werden. <strong>Die</strong> Abneigung des Kapitels gegen<br />

einen nicht aus seinen Reihen stammenden Offizial war naturbedingt und<br />

ließ sich nicht aus der Welt schaffen.<br />

<strong>Die</strong> Entstehung des münsterischen Offizialates liegt im Dunkeln, dürfte aber<br />

um die Mitte des 13. Jahrhunderts anzusetzen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt war<br />

es dem Bischof, entlastet durch die Archidiakone, gelungen, seine umfassende<br />

potestas iurisdictionis in der <strong>Diözese</strong>, vorbehaltlich der Rechte des Papstes und des<br />

Metropoliten, auf den jährlich zweimal stattfindenden Synoden selbst oder durch<br />

Bevollmächtigte auszuüben. Jedoch war abzusehen, daß steigende Bevölkerungszahlen<br />

und Vermehrung des Klerus, aber auch die fortschreitende Ausbildung<br />

der Landesherrschaft, vermehrt um Aufgaben in der Reichskirche, die Einsetzung<br />

eines besonderen bischöflichen Richters erfordern werde. Ob dabei der<br />

Gedanke eine Rolle spielte, die wachsende Macht der Archidiakone durch eine<br />

bischöfliche Gegenposition einzuschränken, mag dahingestellt bleiben, doch lief<br />

die Schaffung eines Offizialates darauf hinaus.<br />

<strong>Die</strong> um die Mitte des 13. Jahrhunderts genannten officiales - 1243 Volquinus<br />

officialis noster de Waltbeke (WestfUB 3 S.223 Nr.413) und 1262/ 63 Wilhelmus<br />

officialis domini Monasteriensis (ebd. S. 368 Nr. 708; ebd. 6 S. 230 Nr. 772; Osnab­<br />

UB 3 S. 184 Nr. 258) - sind kaum als Geistliche Richter im späteren Sinne<br />

anzusehen. Wilhelm gehörte zu den bischöflichen Ministerialen. Dagegen<br />

könnte Volquin, der in der Zeugenreihe zwischen Klerikern erscheint, geistlicher<br />

Richter gewesen sein, wenn auch mehr dafür spricht, daß er als Amtmann in<br />

Wolbeck, wie Wilhelm, bischöfliche Interessen gegenüber der Lehnsmannschaft<br />

des Bischofs und den in Bildung begriffenen Landständen vertreten sollte

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