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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 32. Archidiakonate und Kirchorte des O berstifts<br />

Johann von Hoya mußte, nachdem er das weltliche Gerichtswesen reformiert<br />

hatte, den Archidiakonen am 13. November 1576 ihre bisherigen Rechte in wesentlichen<br />

Punkten bestätigen (GS NF 17,1 S. 208). Belanglose Einschränkungen<br />

blieben auf dem Papier. Vor allem behielten die Archidiakone ihre bisherigen<br />

Visitationsrechte bei. <strong>Die</strong> verlangte bischöfliche Approbation stellte eine reine<br />

Formsache dar, da der Fürst sich in der Wahlkapitulation verpflichtet hatte, die<br />

Archidiakonate nicht zu beschneiden. Auch Kurfürst Ernst von Bayern mußte<br />

sich zu einer solchen Bestätigung bereitfinden (INAWestf Bbd 3 S. 79: Hs. 169<br />

BI. 1 u. A 167). Nur besonders krasse Auswüchse der Archidiakonaljurisdiktion<br />

wurden beseitigt. So durften die Archidiakone nicht mehr in Kriminalsachen<br />

oder in Eheangelegenheiten urteilen. Sie verloren auch das vielfach mißbrauchte<br />

Recht zu exkommunizieren. Da die tridentinischen Dekrete, außer dem Ehedekret,<br />

in der <strong>Diözese</strong> <strong>Münster</strong> niemals promulgiert wurden, erlangten sie hier<br />

auch keine Gültigkeit. 1 )<br />

Nicht erkennbar ist auch, ob Bischof Hermann II. mit der Schaffung der<br />

manchmal seltsam konstruierten Archidiakonate an ältere geographische Vorgaben<br />

anschloß oder nicht (Hilling ablehnend; Prinz, Parochia S. 64 - 69 zustimmend).<br />

Möglicherweise spielten ältere, nicht erkennbare Rechte für die Zuteilung<br />

einzelner Kirchen zu einem bestimmten Archidiakonat eine Rolle. Schließlich<br />

können finanzielle Rücksichten maßgebend gewesen sein, wie etwa bessere Ausstattung<br />

einer der Domdignitäten. In diese Richtung deutet die Entscheidung<br />

Bischof Adolfs von 1359, nach der die Archidiakone künftig keine Anteile am<br />

Nachlaß von Geistlichen, sogenannte Exuvien, mehr fordern durften. Zum Ausgleich<br />

wurde ihnen die bisher übliche Verpflegung der zu den <strong>Bistum</strong>ssynoden<br />

erscheinenden Geistlichen erlassen (Niesert, UrkSlg 7 S. 150 - 153 Nr. 20).2)<br />

<strong>Die</strong> Kirchorte werden im folgenden unter den Ende des 12. Jahrhunderts<br />

eingeführten Archidiakonatsbezirken mit den Einkünften von 1313 aufgeführt.<br />

Auf die Angabe von Spezialliteratur wird verzichtet. Sie wird in BM 3 zuverlässig<br />

bis zum Jahre 1994 aufgeführt.<br />

1) SCHRÖER, Erneuerung 1 S. 15 ff. hält die Wirkung der Tridentiner Beschlüsse in<br />

<strong>Münster</strong> für tiefgreifender.<br />

2) Ein älteres Verzeichnis der 35 münsterischen Archidiakonate (ebd. S. 119 -137<br />

Nr. 16) und weitere Verzeichnisse des 16. Jahrhunderts für das Oberstift liegen gedruckt<br />

vor (ebd. S. 114-118 Nr. 15). Auf ein Verzeichnis der münsterischen Pfarreien von 1423<br />

im Staatsarchiv Wolfenbüttel verweist ZVaterländG 13. 1852 T. 1 S.277 Nr. 40. Eine<br />

Übersicht über die domkapitularischen Archidiakonate bietet GS NF 17,1 S. 203 - 207.<br />

Hier findet sich auch eine Karte der Archidiakonate im Oberstift nach dem Stande von<br />

1313 (ebd. Abb. 4). Aus diesem Jahre stammt das älteste nachweisbare Verzeichnis der<br />

Pfarreien im Oberstift <strong>Münster</strong> mit Angabe ihrer finanziellen Leistungsfühigkeit (Westf­<br />

UB 8 S. 284ff. Nr. 794). Eine Übersicht von 1804 nennt alle Pfarreien des <strong>Bistum</strong>s nach<br />

damaligem Stand mit ihren Etats und Einkünften (StAM, Kriegs- und Domänenkammer<br />

<strong>Münster</strong> 5 Nr. 23); vgl. Karte 2.<br />

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