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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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530 4. Verfassung<br />

unterschieden sich in dieser Hinsicht nicht mehr von den deutschen Königen,<br />

deren Hoflager auf ständiger Wanderung begriffen war. Als Landesherren übten<br />

sie eine "Reiseherrschaft" aus, um die Versorgung des Hofstaates zu sichern.<br />

An der Spitze des Hofstaates standen die Inhaber der Erbämter, einer Einrichtung,<br />

die sich unter Bischof Burchard um 1100 nach italienischen Vorbildern<br />

ausgebildet zu haben scheint (Ferger S. 308; Poth S. 70 f.). Alle erblich gewordenen<br />

Hofämter befanden sich im Besitz von Ministerialen. Auch der Sachsenspiegel<br />

kannte die von <strong>Die</strong>nstmannen besessenen Erbämter: Na hoves rechte sal jewelk<br />

dienstman geboren druzste sin oder schenke oder marscalk oder kemenere (Foth S. 77).<br />

<strong>Die</strong>selben vier Ämter des Marschalls, Truchsessen, Schenken und Kämmerers<br />

begegnen um die Mitte des 12. Jahrhunderts in Straßburg und stabilisierten sich<br />

noch vor 1200 (Rösener S. 542 f.). Der Übergang zum erblichen Lehen hatte<br />

sich schnell vollzogen.<br />

Der münsterische Drost (Truchseß, dapifer) war bereits 1160 ein erbliches<br />

Amt, später im Besitze der Familie Droste zu Vischering, das aber seine politische<br />

Bedeutung verlor (Foth S. 77 - 87). <strong>Das</strong> Amt des Schenken (pincerna) lag in<br />

den Händen des Geschlechtes von Merveldt (ebd. S. 88 f.); das Marschallamt<br />

(marescalcus) befand sich im Besitz der Burggrafen von Rechede (ebd. S. 90 f.).<br />

Dagegen scheint das Kämmeramt nicht erblich gewesen zu sein (ebd. S. 87 f.).<br />

Der Charakter der münsterischen Hofämter als bischöfliche Lehen forderte bei<br />

jeder Veräußerung die Zustimmung des Lehnsherrn (ebd. S.43). <strong>Das</strong> in den<br />

letzten beiden Jahrhunderten des Fürstentums bestehende Erbkämmeramt geht<br />

auf eine Stiftung des Fürstbischofs Christoph Bernhard von Galen vom 2. Januar<br />

1663 zugunsten seiner Familie zurück. <strong>Die</strong> Ausstattung erfolgte mit<br />

20000 Rtl. in bar und dem Kirchspiel Enniger. Erster Besitzer wurde der Bruder<br />

des Fürstbischofs, Heinrich von Galen (Kohl, Christoph Bernhard S. 170). Traditionellerweise<br />

werden die Titel der alten münsterischen Hofämter noch heute<br />

in den genannten Familien geführt.<br />

<strong>Die</strong> älteste bekannte münsterische Hofordnung stammt vom 30. September<br />

1536. Sie nennt einen Hofmeister, der die Oberaufsicht bei Hofe und in der<br />

Kanzlei führte, an zweiter Stelle den Hofmarschall, der vornehmlich für die<br />

Bewirtung der fremden Gäste verantwortlich war, aber auch als Marschall im<br />

Feld und als Schlichter von Streitigkeiten unter dem Hofgesinde diente. Der<br />

rangdritte Küchenmeister beaufsichtigte Küche, Keller, Back- und Brauhaus. Er<br />

nahm auch die Aufgaben des alten Schenkenamtes wahr. Der Dorwerder stellte<br />

eine Art von Schloßhauptmann dar (Lüdicke S. 8).<br />

<strong>Die</strong> Rangverhältnisse bei Hofe offenbart die Tischordnung: Am <strong>1.</strong> Tisch saß<br />

allein der Fürstbischof, neben ihm nahmen nur geladene Gäste Platz. Am<br />

2. Tisch saßen die fürstlichen Räte, am 3. Tisch die HofJunker und geladene<br />

Angehörige adeligen Standes, am 4. Tisch die Mitglieder von Kanzlei und Kapelle.<br />

<strong>Die</strong> Zuletztgenannten wurden mit denen an Tisch 3 gleichrangig behan-

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