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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 4<strong>1.</strong> Geistliche Zentralbehörden 539<br />

ihm die schriftliche lateinische Prozeßführung vor dem Offizialat nicht, da sie<br />

schnelle Entscheidungen behinderte (Schwarz S. 89 - 99).<br />

Obgleich sich die Kölner juristische Fakultät in ihrem Gutachten vom Juni<br />

1572 für die bisher übliche Begünstigung der Geistlichkeit vor dem Offizialat<br />

einsetzte und das Domkapitel das Privileg des elems secundarius auf aktives und<br />

passives Prozeßrecht am Offizialat verteidigte, blieb Johann von Hoya im Oktober<br />

1572 bei seiner Ablehnung dieses Standpunktes (ebd. S. 110-119). Erst im<br />

April 1573 zeichnete sich eine Annäherung ab. Im Juni d. J. erhielt der Drucker<br />

<strong>Die</strong>trich Tzwifel einen Abschlag auf die Kosten des Druckes der Reformationsordnung<br />

für das Offizialat (ebd. S. 136). <strong>Die</strong> Verzögerung hatte zuletzt hauptsächlich<br />

finanzielle Gründe. Der Ständeausschuß beabsichtigte, die Unterhaltskosten<br />

für das Geistliche und Weltliche Hofgericht den Ämtern und Kirchspielen<br />

mit je 1000 Rtl. aufzubürden, verlangte dafür aber vom Fürstbischof, die<br />

geforderte Akzise fallen zu lassen. Auch war die Appellationsinstanz für die<br />

Untergerichte streitig geblieben (ebd. S. 124-133).<br />

In der Personalfrage setzte sich das Domkapitel mit der Forderung durch,<br />

den Vorsitz in beiden Hofgerichten dem Domherrn Konrad von Westerholt<br />

anzuvertrauen, durchaus im Interesse der leeren Landeskassen. Beisitzer in beiden<br />

Gerichten wurden die Lizentiaten Jacob Voß und Johann Schneider. Spätere<br />

Offiziale sollten nach altem Brauch dem Domkapitel präsentiert und von diesem<br />

bestätigt werden (ebd. S. 138 f.).<br />

<strong>Die</strong> Offizialatsordnung des Jacob Voß hielt sich an die Gliederung des Kanzlers<br />

Wilhelm Steck, bewahrte aber ganz das alte Herkommen. Wichtig war vor<br />

allem der <strong>1.</strong> Titel, der geistlichen Personen die Exemtion von jedweder weltlichen<br />

Gerichtsbarkeit zusicherte, nur durften diese nunmehr Laien auch vor dem<br />

Weltlichen Hofgericht verklagen. Eigenhörige von Geistlichen und Wachszinsige<br />

wurden in Kriminalfällen an das Weltliche Gericht verwiesen. Prozesse von<br />

Laien durften lediglich in vier Fällen vor dem Offizialat geführt werden: <strong>1.</strong> Witwen,<br />

Waisen und Armen stand dieses Recht zu; 2. In Benefizial-, Patronats- und<br />

Ehesachen, bei der Legitimation von Nachkommen und der Lösung von Eiden<br />

konnte der Offizial angerufen werden; 3. Bei Klagen wegen rückständigen<br />

Lohns oder Zinses, in Schenkungs-, Stiftungs- und Testamentsangelegenheiten<br />

blieb den Parteien die Wahl des Gerichtes freigestellt; 4. Ein Prozeß, welcher<br />

Art auch immer, konnte vor dem Offizialat eröffnet werden, wenn beide Parteien<br />

sich darüber einig waren. Damit blieb das Offizialat das Gericht für die<br />

Geistlichkeit. <strong>Die</strong> Tradition hatte gesiegt.<br />

<strong>Die</strong> weiteren zehn Titel der Ordnung regelten Fragen des Vorsitzes, Obliegenheiten<br />

des Sieglers, der Vor- und Beisitzer, Advokaten, des Fiskalprokurators,<br />

der Notare und Prokuratoren, Bankalnotare und Briefträger. Der im steckischen<br />

Entwurf nicht vorgesehene Fiskalprokurator sollte Vergehen und Verbrechen<br />

von Geistlichen und Laien anklagen, wenn kein anderer Kläger auftrat. Er beauf-

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