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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 29. <strong>Die</strong> Landstände 405<br />

Nach Beendigung der Soester und <strong>Münster</strong>ischen Fehde kam es am 22. Januar<br />

1466 zu einer neuen Landesvereinigung zwischen Domkapitel, Ritterschaft<br />

und 16 Stiftsstädten gegen Verletzungen ihrer Privilegien durch den Fürsten.<br />

<strong>Die</strong> mißtrauischen Landstände legten die Punkte dem neuen Bischof Heinrich<br />

von Schwarzburg vor und setzten einen Stiftsrat ein, der aus zwei D omherren,<br />

acht Rittern uth veir orden dusses landes - Nienborg, Stevern, Bevern und Drein -,<br />

aus dem Emsland und dem Lande auf dem Braem sowie zwei münsterischen<br />

Bürgern gebildet wurde. Der Rat sollte alle Zwistigkeiten mit dem Bischof aus<br />

der Welt schaffen. Dem Landesherrn wurde verboten, Ausländer zu Räten anzustellen<br />

(ebd. S. 148-157 Nr. 41; Schmitz-Kallenberg S. 83 ff.). Zu einem friedlichen<br />

Miteinander im Stift kam es jedoch nicht. <strong>Die</strong> Übernahme des Gubernatoramtes<br />

über Geldern durch den Bischof verärgerte die Landstände dermaßen,<br />

daß sie ihm am 20. Juni 1480 die Regierung entzogen und seinen Erzfeind,<br />

Herzog Johann von Kleve, zum Stiftsadministrator wählten (Niesert, UrkSlg 6<br />

S. 63-76 Nr. 13). Schon zwei Tage darauf lenkte der Bischof ein und schloß<br />

mit den Ständen einen Vergleich (FM U. 2138 a; Schmitz-Kallenberg S. 85 f.).<br />

Zu einer weiteren Krise in den Beziehungen der Stände zum Landesherrn<br />

kam es, als Bischof Erich von Sachsen-Lauenburg für seinen in Bedrängnis<br />

geratenen Bruder Johann, Fürstbischof von Hildesheim, Partei ergriff. Erich<br />

wurde zur Annahme einer Landesvereinigung gezwungen (25. Januar 1519), die<br />

weitgehend dem Vertrag von 1466 glich (Kindlinger, MünstBeitrr 1: UrkMerfeldG<br />

S. 222- 223 Nr. 69; Schmitz-Kallenberg S. 88). <strong>Die</strong> Landstände verweigerten<br />

sogar dem Fürsten das Geld zum Besuch des Reichstages. Auch auf dem<br />

Landtag von 1522 wiesen sie die fürstliche Forderung zurück, den Betrag von<br />

760 1/ 2 Gulden für die Türkenhilfe auf ihre Rechnung zu übernehmen, und wollten<br />

erst dann zahlen, wenn alle Beschwerden gegen den Bischof und seine Amtleute<br />

abgestellt worden seien.<br />

Bischof Friedrich von Wied bestätigte am 24. August 1523 das Landesprivileg<br />

(DKapM leu. 65), erneut am 1<strong>1.</strong> November d. J. (MLA 11 Nr. 9). Am 17. Mai<br />

1526 schloß er mit dem Domkapitel und der Stadt <strong>Münster</strong> einen Vertrag zur<br />

Wahrung der allseitigen Rechte (DKapM III A U. 18). Schon damals ließ sich<br />

erkennen, daß das Schwergewicht der landständischen Wirksamkeit auf Domkapitel<br />

und Stadt überging. <strong>Die</strong>se Tendenz verstärkte sich später noch. Der Grund<br />

lag darin, daß Vertreter beider Stände in <strong>Münster</strong> stets zur Hand waren, wenn<br />

schnelle Entscheidungen gefordert waren, und daß bei diesen die in der Neuzeit<br />

unentbehrlich werdenden juristischen Kenntnisse zur Verfügung standen. <strong>Die</strong><br />

Einrichtung eines ständigen landständischen Ausschusses, in dem je zwei Vertreter<br />

von Kapitel, Ritterschaft und Städten unter der Bezeichnung "Landräte"<br />

saßen, entsprach den Bedürfnissen eines geregelten, modernen Geschäftsverkehrs<br />

mit den landesherrlichen Behörden. Der Ausschuß trat im Juli 1567 erstmalig<br />

zusammen (Schmitz-Kallenberg S.60-63; Schröer, Erneuerung 1

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