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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 38. D iözesansynoden und Synodalstatuten, Erlasse 509<br />

Ursprünglich führte der Bischof persönlich den Vorsitz auf den Diözesansynoden.<br />

Seit Ende des 13. Jahrhunderts ging seine Teilnahme stetig zurück. D en<br />

Vorsitz übernahm ein rechtskundiger Vertreter aus der höheren Geistlichkeit,<br />

der auetontate domini episeopi handelte. Als Teilnehmer erschienen Kleriker aller<br />

Gattl,mgen, daneben auch Klosterfrauen, Edelherren und Ministeriale. <strong>Die</strong> Laien<br />

waren nicht selten an den zur Entscheidung stehenden Rechtsfällen persönlich<br />

beteiligt. Edelherren und Ministeriale rechneten aber auch zu den von der Archidiakonaljurisdiktion<br />

befreiten Personen, die wegen bestimmter Vergehen nur auf<br />

den <strong>Bistum</strong>ssynoden zur Rechenschaft gezogen werden konnten (Hilling S. 37).<br />

Ob eine Pflicht zur Teilnahme an den Diözesansynoden für diesen Personenkreis<br />

bestand, kann nicht gesagt werden. Ihre Bezeichnung als homines .rynodales<br />

könnte für eine solche Pflicht sprechen. <strong>Das</strong> Basler Konzil schärfte 1433 die<br />

Teilnahme von Laien, testes .rynodales, als Verpflichtung ein, nachdem das 4. Laterankonzil<br />

von 1215 eher einer Verdrängung der Laien von den Synoden Vorschub<br />

geleistet hatte (Bierbaum S. 5 f.).<br />

<strong>Die</strong> Anwesenheit von Ordensleuten auf den <strong>Bistum</strong>ssynoden läßt sich nicht<br />

klar umgrenzen. Grundsätzlich scheinen zumindest die Leiter von Klöstern zur<br />

Teilnahme berechtigt gewesen zu sein, doch verhielten sich nicht wenige zurückhaltend<br />

gegenüber Einladungen des Bischofs, um diesem jeden Anlaß zu nehmen,<br />

sich in Klosterangelegenheiten einzumischen. Ein Privileg Papst Innocenz<br />

IH. von 1198 für die Cisterze Marienfeld bestärkt diese Vermutung (Erhard,<br />

Cod. 2 S. 254 Nr. 569; Hilling S. 44). Trotzdem treten Klösteräbte in Synodalbeschlüssen<br />

häufiger als Zeugen auf als in sonstigen, von Bischöfen ausgestellten<br />

Urkunden (Hilling S. 19 f.).<br />

Der äußere Ablauf der Synoden vollzog sich nach festem Schema. Stets begann<br />

man mit einem Hochamt im Dom und schloß mit der Gerichtsverhandlung<br />

im Paradies (pinke S. 162 f., 165; Schröer 1 S. 18 f. ausführlich). Nach einem<br />

Beschluß des Basler Konzils von 1433 (Sess. 15 De eonei/iis provincialibus et .rynodalibus)<br />

oblag dem Ordinarius die Aufgabe, in einer Synodalpredigt den <strong>Bistum</strong>sklerus<br />

zu geistlichem Wandel und gewissenhafter Pflichterfüllung zu ermahnen<br />

(Schröer 1 S. 16 f.). Allerdings ist es wenig wahrscheinlich, daß die Basler Beschlüsse<br />

in <strong>Münster</strong> bekannt waren.<br />

Um den anreisenden Klerikern die Teilnahme zu erleichtern, stiftete Bischof<br />

Everhard von <strong>Die</strong>st (t 1301) eine Getreiderente für die Frühjahrssynode (erwähnt<br />

WestfUB 3 S. 394 f. Nr. 761, fälschlich auf Bischof Gerhard bezogen; CTW 2<br />

S. 94 ff.; Schröer 1 S. 16). Im Jahre 1423 trat eine Stiftung des zwei Jahre zuvor<br />

verstorbenen Generalvikars und Sieglers Johann Klunsevoet (GS NF 17,3 S. 43 f.)<br />

für den teilnehmenden Klerus hinzu (N iesert, U rkSlg 4 S. 48 - 56 N r. 9).<br />

<strong>Die</strong> Wahlkapitulation Bischof Florenz' (1364) erwähnt erstmals die erforderliche<br />

Zustimmung des Domkapitels zu Synodalstatuten (Schmitz-Kallenberg S. 67).<br />

Im 16. Jahrhundert geriet die regelmäßige Abhaltung der <strong>Bistum</strong>ssynoden<br />

fast in Vergessenheit. <strong>Das</strong> Konzil von Trient (Sess. 24 cap. 2 de ref.) forderte die

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