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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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610 4. Verfassung<br />

mit Lit.), wie übrigens auch die ritterschaftlichen Räte im Herzogtum Jülich­<br />

Kleve-Berg, mit dem Johann von Hoya enge Beziehungen unterhielt, keinen<br />

Ausschuß bildeten, sondern als landesherrliche Beamten fungierten. 1 ) Der Versuch<br />

der münsterischen Landstände, Einfluß auf die fürstliche Regierung zu<br />

gewinnen, war also praktisch in sein Gegenteil verkehrt worden. Durch die Zusammenführung<br />

landesherrlicher und ständischer Vertreter in einem Gremium<br />

entstand zumindest die Vorstufe einer Verwaltungs behörde moderneren Stils.<br />

Dem Bischof gelang damit eine hohe innenpolitische Leistung. <strong>Das</strong> neue Gremium<br />

trat nur auf fürstlichen Ruf zusammen, was seinen landesherrlichen Charakter<br />

noch unterstrich. <strong>Die</strong> laufenden Geschäfte erledigten, soweit der Fürstbischof<br />

sie sich nicht vorbehielt, Kanzler und Hofmarschall.<br />

Ein besonders kritischer Punkt in der Verwaltung war stets die Frage der<br />

Finanzhoheit. Im geistlichen Staat wirkte hier der Dualismus von Fürst und<br />

Ständen besonders negativ. Alle Steuern, abgesehen von der unbedeutenden<br />

Bede, mußten von den Landständen bewilligt werden. <strong>Die</strong> Erträge flossen in<br />

die Pfennigkammer, der der Landpfennigmeister, ein ständischer Beamter,<br />

vorstand. Für die fürstlichen Einkünfte fehlte eine entsprechende Verwahrstelle.<br />

<strong>Die</strong> Rechnung über landesherrliche Einkünfte führten nur die Ämter, insbesondere<br />

die Rentmeister, die einmal jährlich mit einer fürstlichen Kommission abrechneten.<br />

Erst 1573 entstand eine Rechenkammer hierfür. Johann von Hoya<br />

schuf am 4. März 1573 als vorgesetzte Behörde die Hofkammer, das erste<br />

echte Verwaltungsgremium im Hochstift, das kollegialisch arbeitete und sich aus<br />

vier Hof- und zwei Landräten zusammensetzte, letztere vom Domkapitel gestellt<br />

(Lüdicke S. 20 f.). Als Vorbild diente wahrscheinlich die 1557 für Jülich-Kleve­<br />

Berg erlassene Kammerordnung Oacob S. 8). Als Verfasser der münsterischen<br />

Ordnung wird der Kanzler Dr. Wilhelm Steck vermutet (ebd. S. 9; Druck: Lüdicke<br />

S. 118-131). Auf die Besetzung der Hofkammerstellen behielt neben dem<br />

Fürsten das Domkapitel maßgeblichen Einfluß. In grundsätzlichen Fragen entschied<br />

der Bischof. Hauptaufgaben der Hof- und Rechenkammer lagen in der<br />

Verwaltung fürstlicher Kameraleinkünfte, des Güterbesitzes und aller nutzbaren<br />

Rechte sowie der Kontrolle des Rechnungswesens. 2)<br />

1) Georg v. BELow, <strong>Die</strong> Landständische Verfassung in Jülich-Berg bis zum Jahre<br />

1511 (ZBergGV 2<strong>1.</strong> 1885 S. 255); KIRCHHOFF, Landräte S.190.<br />

2) <strong>Die</strong> Beamten führten die Lehenregister und Inventare der Schlösser und Burgen,<br />

zahlten die Kosten der Hofhaltung, Gnadengelder und Almosen, konzessionierten die<br />

Kanal- und Flußbauten. In einigen Bereichen übten sie eine eigene Gerichtsbarkeit aus<br />

OACOB S. 36). Sie beaufsichtigten das Markenwesen (ebd. S. 37 - 40), das Jagd- und Forstwesen<br />

(ebd. S. 40 ff), die Fischerei (ebd. S. 42 f.), das Zollwesen (ebd. S. 44-48), das<br />

Judenregal (ebd. S. 49-54), Münzwesen (ebd. S. 55 ff), Brüchtenwesen (ebd. S. 58-61),<br />

Postwesen (ebd. S. 62-65), den Kanalbau (ebd. S. 66 ff), Landstraßen- und Wegebau<br />

(ebd. S. 69 f.), das Bauwesen (ebd. S. 71) und die Gewerbe (ebd. S. 72-78). Unmittelbar<br />

unterstellt waren die fürstlichen Ämter der Hofkammer (§ 48).

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