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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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718 4. Verfassung<br />

von Gegenstempeln mit dem Pauluskopf zu begegnen. Nur gegengestempelte<br />

Münzen konnten auf Märkten Glaubwürdigkeit beanspruchen (ebd. S.20).<br />

Im Laufe des 15. Jahrhunderts wuchs das Währungschaos derartig an, daß<br />

der Erzbischof von Köln, die Bischöfe von <strong>Münster</strong> und Osnabrück, der Herzog<br />

von Kleve, die Städte Soest, Groningen und Essen und andere 1487 in<br />

Dortmund eine gemeinsame Münzpolitik vereinbarten (MGQ 3 S. 322). Bischof<br />

Heinrich erließ aufgrund des dort am 23. April 1488 gefaßten Beschlusses am<br />

19. Mai d. J. neue Bestimmungen über den Wert der umlaufenden Münzen. <strong>Die</strong><br />

Dortmunder Vereinbarung wurde am 6. Juni 1489 erneuert, doch war der Unübersichtlichkeit<br />

im Münzwesen auf die Dauer damit nicht beizukommen. <strong>Die</strong><br />

Zeit war reif für eine grundlegende Währungsreform (Berghaus, Münzgeschichte<br />

S. 22).<br />

Verknappung des Goldes im 15. Jahrhundert, während mehr Silber gewonnen<br />

wurde, führte 1484/86 zur Prägung einer Tiroler Münze im Wert eines halben<br />

Goldgulden, die sich schnell im Reich durchsetzte. Seit 1517 wurde schließlich<br />

der Joachimstaler, der später so genannte Taler, geprägt. In <strong>Münster</strong> begann<br />

Bischof Erich (1508-1522), Silbermünzen im Wert eines Schillings (Gewicht<br />

9,5 g) nach dem Muster der italienischen Testone auszuprägen (ebd. S. 23) . Zur<br />

Prägung ganzer Taler kam es in Westfalen nur in wenigen Ausnahmefallen. Mit<br />

der Reichsmünzordnung von 1524 kamen die regelmäßigen Kreisprobationstage<br />

in Köln für den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis in Übung (ebd. S. 25). <strong>Die</strong><br />

münsterische Münzordnung von 1534 legte die Kurse fest. Gemäß den Reichsmünzordnungen<br />

von 1551 und 1559 war der Landesherr an die Entschlüsse der<br />

Probationstage gebunden Oacob S. 56; Schubert S. 88 f.).<br />

Unverkennbar gewannen die Städte im 16. Jahrhundert größeren Einfluß auf<br />

das Münzwesen. Schon der Landtagsabschied von 1521 stellte die alte Gewohnheit<br />

fest, daß die Stadt <strong>Münster</strong> einen werdener (Wardein) in die bischöfliche<br />

Münze entsenden dürfe, der Gold- und Silbermünzen vor dem Verlassen der<br />

Münzstätte werdere (peus, Stadt S. 10). Damals führte die Hauptstadt Beschwerde<br />

über das Einschmelzen fremder Münzen zu Rohmaterial für Neuprägungen, da<br />

der Silbergehalt der Altmünzen unbekannt war und so die neue munte geerget<br />

werde (ebd. S. 13). Bereits 1517 konnte die Stadt die Amtsentsetzung eines unredlichen<br />

Münzmeisters durchsetzen. Bei der Anstellung seines Nachfolgers<br />

wurde festgelegt, daß zwei Ratsmitglieder, die sogenannten Münzherren, gemeinsam<br />

mit dem bischöflichen Wardein von jedem Werk eine Probe nehmen<br />

und auf Einhaltung des Münzfußes sehen sollten. Der Rat nahm damals, wie<br />

erwähnt, den Münzstempel an sich (ebd. S. 13 f.). Der bischöfliche Münzmeister<br />

und seine Gesellen unterlagen nicht landesherrlicher, sondern städtischer Jurisdiktion<br />

(ebd. S. 11 f.). <strong>Die</strong> Oberaufsicht über die Münze übernahm die landesherrliche<br />

Hofkammer nach ihrer Gründung Oacob S. 56 f.).

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